Hartz IV: Kostenübernahme für Schulbücher

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 3 Min.
Ein schulpflichtiges Kind aus einer Hartz-IV-Empfänger-Familie hat Anspruch auf Kostenerstattung für den Kauf von Schulbüchern.

Nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH gestand das Sozialgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az. S 37 AS 1175/15) zwei Kindern diese Kosten als sogenannten Mehrbedarf zu.

Zum Hintergrund: Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben nach § 21 Abs. VI des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die einen nicht nur einmaligen, unabweisbaren, laufenden besonderen Mehrbedarf darstellen.

Unter einem Mehrbedarf ist ein Bedarf zu verstehen, der über den sogenannten Regelbedarf hinausgeht. »Unabweisbar« bedeutet, dass der Mehrbedarf weder durch Zuwendungen von dritter Seite noch durch Einsparungen zu finanzieren ist.

Der Fall: Schulbücher können teuer sein. Schüler aus Hartz-IV-Familien haben oft das Problem, dass sie diese kaum bezahlen können. So ging es auch zwei Gymnasiasten aus Niedersachsen. Dort gibt es keine Lernmittelfreiheit. Sie konnten die Bücher auch nicht von der Schule ausleihen. Pro Schüler wären Kosten von 235,45 Euro angefallen - insgesamt 470,90 Euro.

Da die Familie dies nicht mehr bezahlen konnte, beantragte sie Kostenerstattung beim Jobcenter. Das war jedoch nur zur Zahlung von 100 Euro jährlich pro Kind bereit - und dies auch nur im Rahmen des Schulbedarfspakets, von dem alle Kosten des Schulbesuchs zu bezahlen sind, wie etwa Schulranzen, Taschenrechner, Sportsachen und Schreibzeug. Alles andere müssten die Schüler eben von den regulären Leistungen ansparen. Ein laufender Bedarf liege nicht vor, da die Bücher nur einmal im Jahr anzuschaffen seien.

Das Urteil: Das Sozialgericht Hildesheim entschied im Sinne der Schüler und gestand diesen den gesamten Betrag zu. Der Staat habe schon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle »Befähigungskosten« von schulpflichtigen Kindern aus Hartz-IV-Familien zu tragen.

Hier handle es sich um unabweisbare Kosten. Ohne Schulbücher wären die Kinder von den Chancen auf eine gute Schulausbildung ausgeschlossen. Denn ohne Lernmaterial sei kein erfolgreicher Schulbesuch möglich. Eine Ansparung mit Hilfe des Regelsatzes zu verlangen, sei unrealistisch - dieser sähe nur 1,39 Euro monatlich für Bildung vor. Der Rest sei für andere Bedürfnisse erforderlich.

Das Gericht sah auch die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Kindern in verschiedenen Bundesländern. Denn in einigen Ländern gibt es Lernmittelfreiheit, in anderen nicht. In Ländern ohne Lernmittelfreiheit seien die Kosten für Schulbücher als besonderer Mehrbedarf anzusehen. D.A.S./nd

Sozialpädagogin in Frühförderstelle keine Honorarkraft

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbstständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 11. März 2016 (Az. S 34 R 2052/12) im Falle einer Sozial- und Heilpädagogin, die in einer Frühförderstelle im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte.

Auf einen Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass die Sozialpädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Dagegen klagte der Träger der Frühförderstelle.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Pädagogin sei den behinderten Kindern gegenüber wie eine Bedienstete der Frühförderstelle aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Frau eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.

Das Sozialgericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an. nd

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