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Erbe darf Spezialreinigung des Hauses nicht steuerlich absetzen

Steuertipp

  • Lesedauer: 1 Min.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Antritt eines Erbes stehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Doch das hat steuerlich Grenzen.

Zur Absetzbarkeit zählt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn vor dem Weiterverkauf eines geerbten Hauses dieses erst einmal komplett entmüllt werden muss, so das Urteil des Finanzgerichts Stuttgart (Az. 7 K 1377/14).

Der Fall: Zunächst freute sich der Neffe über das von seinem kinderlosen Onkel geerbte Häuschen. Beim genauen Hinsehen stellte er dann aber fest, dass die Immobilie komplett vermüllt war. Der Eigentümer hatte offensichtlich immer alles aufgehoben.

Ehe an eine Veräußerung des Hauses im Wert von 56 500 Euro zu denken war, musste erst einmal eine Spezialfirma für fast 18 000 Euro den gesamten Abfall entsorgen. Diese Summe wollte der Neffe von der fälligen Erbschaftssteuer absetzen.

Das Urteil: Die Grenzen dessen, was ein Erbe als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen könne, seien sehr eng gesteckt, so das Finanzgericht Stuttgart. Dazu zählten eigentlich nur Ausgaben, die zwangsläufig auf einen Erben zukommen - wie etwa die Kosten der Eröffnung des Testaments, für den Erbschein oder das Umschreiben des Grundbuches. Die Entrümpelung falle nicht darunter. Der Neffe habe ja sein Erbe durchaus im vorhandenen Zustand angetreten. LSB/nd

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