»Das Urteil ist folgerichtig«

Pflege-Experte Dieter Lang schätzt, dass die Hälfte aller Patientenverfügungen unwirksam sind

  • Ulrike Henning
  • Lesedauer: 3 Min.

In einer Patientenverfügung reicht die pauschale Ablehnung »lebensverlängernder Maßnahmen« nicht aus, es müssen einzelne Maßnahmen oder bestimmte Krankheiten genannt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs der letzten Woche hervor. Hat Sie das überrascht?
Nein, das Urteil ist folgerichtig. Es war an der Zeit, das noch einmal so deutlich zu sagen. Das Urteil ist auch ein Signal in Richtung vieler existierender Formulare und Vorlagen, die ungenau und ungeordnet sind.

Was sollen die betroffenen Bürger mit der genannten Formulierung in ihrer Patientenverfügung jetzt tun?
Wir gehen davon aus, dass es in Deutschland einige Millionen Patientenverfügungen gibt, mit einem großen Dunkelfeld - aber mindestens die Hälfte davon dürfte unwirksam sein, weil sie nicht präzise genug ist. Alle Bürger, die bereits ein solches Dokument haben, sollten sich das noch einmal genau ansehen.

Zur Person

Dieter Lang ist Pflege-Experte beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Welche geeigneten Hilfestellungen gibt es dafür?
Zu empfehlen ist die Broschüre »Patientenverfügung - Leiden, Krankheit, Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin«. Sie steht auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz zum Download bereit. Den gleichen Inhalt, ergänzt durch aktuelle Rechtssprechung bis Anfang des Jahres, bietet die Verbraucherzentrale gedruckt für 9,90 Euro an. Hier gibt es viele Beispiele für die richtigen Formulierungen. So gehören etwa in den Vorspann der Patientenverfügung die eigenen Wertvorstellungen. Für die meisten Leute ist es schwierig, diese zu formulieren. Sie können aber Textbausteine übernehmen und eigene Gedanken hinzufügen.

Ist die Beratung durch einen Arzt oder Juristen notwendig?
Nicht unbedingt. Wenn man sich die eigene gesundheitliche Situation vor Augen führt, sollte es nicht so schwer sein, mögliche Zuspitzungen - auch mit Hilfe der Textbausteine - zu beschreiben und zu entscheiden, ob und wann man zum Beispiel künstliche Ernährung akzeptieren würde - oder ob das prinzipiell nicht in Frage kommt. Will ich alle möglichen Therapien, oder will ich gar keine? Für letzteres sind Bedingungen zu nennen. Hierzu kann auch der Hausarzt befragt werden, aber ich wäre da eher zurückhaltend. Die Allgemeinmediziner tendieren vielleicht ein wenig dazu, die Patienten zu beruhigen und geben dann zu verstehen »Das kriegen wir schon wieder hin.« Die Verbraucherzentralen ermöglichen in diesem Fall eine gute Unterstützung, weil hier die freie Willensentscheidung bei Dienstleistungen um Leben, Tod und Gesundheit im Fokus steht. In unserer Beratung zur Pflege war die Patientenverfügung auch schon bisher der Renner.

Lassen sich denn die verschiedensten medizinischen Situationen in einer Patientenverfügung überhaupt vorhersehen?
Sicherlich nicht. Aus eigener Erfahrung kann ich nur empfehlen, sich die Situation nach einem schweren Unfall vorzustellen. Der Patient kommt schnell ins Krankenhaus und es wird sofort mit den nötigen Therapien angefangen. Dann ist es wichtig, dass sich ein Verweis auf die existierende Patientenverfügung, den Hinterlegungsort und die bevollmächtigte Person direkt in der Brieftasche befindet. In guten Vorlagen für Patientenverfügungen sind bestimmte Fälle beispielhaft beschrieben - steht ein »insbesondere« davor, gelten die Festlegungen dann auch für ähnlich schwerwiegende Krankheitsbilder.

Sind familiäre Konflikte - wie sie dann auch im BGH-Fall auftraten - mit einer genau formulierten Patientenverfügung und einer bevollmächtigten Person vermeidbar?
Eher nein. Aber je genauer die Patientenverfügung und auch eine Vorsorgevollmacht ist, je häufiger die Betroffenen mit Menschen aus ihrer Umgebung, zum Beispiel Verwandten, darüber gesprochen haben, um so besser gelingt das. Zum einen herrscht dann auch eher Klarheit bei den Beteiligten, zum anderen ist der sogenannte »mutmaßliche Wille«, der bei unklaren Formulierungen gerichtlich festgestellt werden muss, einfacher zu ermitteln.

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