»Grundlos« renoviert - und nun?

Mietrechtsurteile

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

Gemeint ist: ohne rechtlichen Grund. Anspruch auf Kostenersatz dafür haben Mieter nicht. Sie profitieren in erster Linie selbst davon. Der Vermieter muss sich nicht beteiligen. Dazu ist er allerdings verpflichtet, wenn »grundlose« Renovierungsmaßnahmen direkt vor dem Auszug der Mieter stattfinden. Dann kommen die Schönheitsreparaturen ausschließlich dem Vermieter zugute, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 63 S 318/14).

Steht aber im Mietvertrag eine Klausel über Schönheitsreparaturen und wurde die Wohnung unrenoviert übernommen, ist sie unwirksam, wenn der Vermieter dem Mieter dafür keinen finanziellen Ausgleich einräumt. Erlässt der Vermieter jedoch dafür Miete, darf sich der Mieter am Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht verweigern. Dann wird der Mieter finanziell so gestellt, als hätte ihm der Vermieter renovierten Wohnraum übergeben, so das Landgericht Berlin (Az. 63 S 335/14). OnlineUrteile.de

Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen

Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -