Vermieterin muss überhöhte Mietanteile zurückzahlen

Urteil zur Mietpreisbremse

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Erstmals ist wegen der sogenannten Mietpreisbremse in Berlin eine Vermieterin zur Rückzahlung überhöhter Mieten verurteilt worden. Den klagenden Mietern steht eine Rückzahlung von 32,47 Euro pro Monat zu. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 2 C 202/16) in einem am 28. September 2016 gefällten Urteil.

Im Streitfall hatten die Mieter im Oktober 2015 einen Vertrag für eine 74 Quadratmeter große Wohnung unterschrieben. Die Kaltmiete sollte 562 Euro betragen, das entspricht 7,60 Euro je Quadratmeter.

Nach Berechnung der Mieter war das allerdings zu viel. Angesichts der seit Juli 2015 in Berlin geltenden »Mietenbegrenzungsverordnung« müsse die monatliche Miete 32,47 Euro niedriger sein.

Weil die Vermieterin sich auf eine entsprechende Minderung nicht einließ, zogen die Mieter vor Gericht. Dort verlangten sie die Rückzahlung der überhöhten Miete für November 2015 bis Mai 2016 in Höhe von insgesamt 227 Euro.

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gab ihnen in vollem Umfang Recht. Zur Begründung verwies es auf die im gesamten Berliner Stadtgebiet geltende Mietpreisbremse. Diese begrenzt Mieterhöhungen in Gebieten, in denen die Nachfrage nach freien Wohnungen regelmäßig größer ist als das Angebot.

Danach dürfe der Mietpreis bei einer Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, erläuterte das Gericht. Das seien hier 7,16 Euro. Die Differenz vom monatlich 32,47 Euro müsse die Vermieterin daher zurückzahlen.

Die Mieter hätten die Vergleichsmiete richtig nach dem Berliner Mietspiegel berechnet. Dabei sei auch dessen »Orientierungshilfe« für Zuschläge wegen bestimmter »Sondermerkmale« anwendbar, betonte das Amtsgericht. Das gelte auch im diesem Streitfall, obwohl daher der Wert eines modernen Bades nicht voll berücksichtigt werden konnte.

Der Berliner Mieterverein begrüßte das Urteil, forderte aber dennoch eine Verschärfung der Mietpreisbremse. Kritisch sei etwa der generelle Bestandsschutz in Höhe der Vormiete. dpa/nd

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