Zu großes Haus verkaufen

Hartz-IV-Empfänger

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Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht in Kassel (Az. B 4 AS 4/16 R) in einer am 12. Oktober 2016 veröffentlichten Entscheidung klargestellt. Ein Hausgrundstück gelte nur dann als Schonvermögen, wenn es eine angemessene Größe habe.

Im konkreten Fall bewohnte ein Ehepaar mit nur noch einem von ursprünglich drei Kindern aber ein Haus in Aurich von gut 143 Quadratmetern. Die Obergrenze laut Gesetz beträgt in dem Fall aber 110 Quadratmeter. Da keine besonderen Umstände vorlagen, sei die Verwertung des Grundstücks samt Haus für den Lebensunterhalt weder unzumutbar noch unwirtschaftlich, urteilten die Richter. dpa/nd

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