Für Kindergeld auch bei Krankheit zum Arbeitsamt
Urteil des Bundesfinanzhofs
Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 19/15) in einem am 2. November 2016 veröffentlichten Urteil. Eine Ausnahme ließen die Münchner Richter jedoch zu: Das Kind ist so schwer krank, dass es tatsächlich das Haus nicht verlassen kann.
Geklagt hatte die Mutter eines im Juli 1987 geborenen Sohnes, für den sie Kindergeld bezog. Nach dessen 18. Lebensjahr war er in einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Dort erlitt er bei einem Arbeitsunfall im November 2007 eine Quetschung der linken Hand sowie Brüche im linken Zeigefinger. Wegen des Unfalls war er bis September 2008 krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hatte ihm bereits zum Dezember 2007 gekündigt.
Wegen seiner Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Sohn erst im Oktober 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend. Die Kindergeldstelle forderte daraufhin das für Oktober 2007 bis Juli 2008 gezahlte Kindergeld von der Mutter zurück. Der Sohn hätte sich auch während seiner Erkrankung arbeitsuchend melden müssen, hieß es.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Behörde. Für arbeitsuchende Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr könne weiter Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung hierfür sei, dass das Kind sich auf dem Amt persönlich um einen Job bemüht und diese Meldung alle drei Monate erneuert. Das gelte auch bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls.
Etwas anderes gelte nur, wenn das Kind wegen seiner Erkrankung tatsächlich nicht in der Lage ist, die Behörde aufzusuchen. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. epd/nd
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