Der Anti-Terror-Paragraf

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Der Paragraf 129b wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eingeführt. Mit ihm wurde der bis dato existierende Straftatbestand §129a (»Bildung einer terroristischen Vereinigung«) erweitert, um im Ausland agierende »terroristische Vereinigungen« auch auf deutschem Staatsgebiet strafrechtlich verfolgen zu können.

Der Paragraf 129a wiederum wurde 1976 im Zuge der Anti-Terror-Kampagne gegen die RAF eingeführt. Schon damals kritisierten Bürgerrechtler unter anderem die damit geschaffenen Sonderrechte für Behörden bei der Ermittlung gegen mutmaßliche Mitglieder terroristischer Vereinigungen und sahen in dem Straftatbestand den Versuch der Einschüchterung politischer Aktivisten.

Der Paragraf 129b ist noch umstrittener, weil sich deutsche Gerichte dabei oft auf Informationen ausländischer Behörden verlassen müssen. Die Generalbundesanwaltschaft muss bei 129-Fällen beim Justizministerium eine Ermächtigung beantragen. Einer kleinen Anfrage der LINKEN zufolge wurde diese insgesamt 110-mal erteilt und nur elfmal versagt. Besonders häufig, 36-mal, ging es dabei um türkische und kurdische Organisationen. jos

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