Betriebsrat darf bei Facebook-Seite der Firma mitreden
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
Kein Mitbestimmungsrecht gibt es für den Außenauftritt eines Unternehmens in den sozialen Medien, wenn die Kommentarfunktion nicht besteht, so das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil am 13. Dezember 2016 (Az. 1 ABR 7/15).
Der Beschluss des BAG ist auch für die Mitbestimmung in evangelischen Sozialeinrichtungen bedeutsam. Im Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland sei ein fast gleichlautendes Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung geregelt.
Im konkreten Fall hat der Blutspendedienst West des Deutschen Roten Kreuzes seit April 2013 bei Facebook eine eigene Internetseite. Dort können sich Internetnutzer über Blutspenden informieren und auf virtueller Pinnwand äußern. Die Kommentarfunktion steht allen Facebook-Nutzern offen und kann von allen eingesehen werden.
Als von zwei Blutspendern kritische Kommentare über Beschäftigte des Blutspendedienstes auf der Facebook-Seite des Dienstes veröffentlicht wurden, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein und meinte, dass das Unternehmen ohne seine Zustimmung den Internetauftritt nicht betreiben dürfe.
Der Konzernbetriebsrat habe nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht. Dieses sei der Fall, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen anwendet, mit denen das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwacht werden können. Der Betriebsrat verlangte, den Facebook-Auftritt zu unterlassen. Das BAG urteilte, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe, wenn es allein um den Außenauftritt des Unternehmens geht. Anders sehe es aus, wenn beim Internetauftritt in den sozialen Medien Besuchern der Seite das Abfassen von Kommentaren ermöglicht und sie veröffentlicht werden.
Da auf diese Weise auch das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern Thema sein können, führe dies zu einer Form der Überwachung der Beschäftigten. Der Betriebsrat habe in solchem Fall ein Mitbestimmungsrecht.
Das Urteil führt dazu, dass Betriebsräte bei vielen Facebook-Auftritten von Unternehmen mitreden können. dpa/nd
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