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Wer zu spät kommt, riskiert Job

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 3 Min.

Dafür sind nach Angaben von Arbeitsrechtlern verschiedene Faktoren entscheidend. So komme es darauf an, wie sehr sich der Arbeitnehmer verspätet, ob es sonst noch andere Vertragsverstöße aus der Vergangenheit gibt und was die Ursache für die Verspätung ist.

Wie oft der Arbeitnehmer sich verspäten kann, hängt vom Einzelfall ab. So gelten auch geringe Verspätungen von wenigen Minuten als Pflichtverstoß, wiegen aber nicht so schwer. Ob so eine Abmahnung oder Kündigung gerechtfertigt ist, muss im Zweifel ein Richter entscheiden. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Wer etwa beweisen kann, dass er unverschuldet zu spät gekommen ist, müsse die Sanktion nicht hinnehmen. Anders wäre das eventuell bei einem länger angekündigten Bahnstreik. In so einem Fall hätte der Arbeitnehmer mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen können. dpa/nd

Abendstudium trotz Krankschreibung mitunter erlaubt

Arbeitnehmer dürfen auch zum Abendstudium gehen, wenn sie krankgeschrieben sind. Das gilt jedenfalls, wenn ihre Genesung durch den Besuch des Abendstudiums nicht beeinträchtigt wird.

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 28 Ca 1714/16). In dem in Berlin verhandelten Fall wehrte sich eine Frau gegen ihre Kündigung. Die Arbeitnehmerin macht mit Billigung des Arbeitgebers seit September 2015 ein Abendstudium in Betriebswirtschaftslehre. Dafür besuchte sie zwei- bis dreimal wöchentlich etwa dreistündige Abendkurse in der Verwaltungsakademie. Vom 1. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 war die Frau aufgrund von schmerzhaften Hüftproblemen arbeitsunfähig erkrankt. Trotzdem ging sie zu ihrem Abendstudium. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihr. Das aber ist unzulässig, entschied des Gericht. dpa/nd

Nach Freiwilligem Sozialem Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der Arbeitseinsatz im Rahmen eines »Freiwilligen Sozialen Jahrs« (FSJ) führt zum Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch beim FSJ im Ausland, wenn eine deutsche Organisation der Träger ist.

So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 23. Februar 2017 (Az. B 11 AL 1/16 R). Die Höhe richtet sich danach allerdings nur nach den erhaltenen Geld- und Sachleistungen. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin nach der Schule mit 20 Jahren ein FSJ beim Deutschen Roten Kreuz des Saarlandes begonnen. Einsatzort war ein Krankenhaus in Saint Avold in Frankreich, direkt an der Grenze zum Saarland.

Dort erhielt die junge Frau eine kostenlose Unterkunft, ein kostenloses Mittagessen sowie monatlich ein Taschengeld von 150 Euro und einen Fahrtkostenzuschuss von 55 Euro. Das FSJ endete am 26. August 2008. Im Oktober 2008 nahm die Frau ein Studium auf. Für die Zeit dazwischen hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, urteilte nun das Bundessozialgericht.

Die »Anwartschaftszeit« einer mindestens zwölfmonatigen Beschäftigung sei durch das FSJ erfüllt. »Der Gesetzgeber hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er (…) ein freiwilliges soziales Jahr vom Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung umfasst sehen will.« Dass in diesem Fall der Einsatzort im Ausland war, stehe dem nicht entgegen, denn sie sei von einem deutschen Träger »zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt« worden. Zu berücksichtigen seien neben den Geld- auch die bezogenen Sachleistungen, so dass der Klägerin ein tägliches Arbeitslosengeld I von 7,51 Euro zustehe. epd/nd

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