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Erster Antrag auf Sterbehilfe

Nach Gerichtsurteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht auf Sterbehilfe in extremen Einzelfällen (siehe nd-ratgeber vom 22. März 2017) muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über einen aktuellen Fall entscheiden. Es gebe einen Antrag, in dem die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital beantragt worden sei, so ein Sprecher der Behörde. Noch sei »keine Festlegung« getroffen worden, wann über den Antrag entschieden werde. Angaben zu Alter, Geschlecht und Erkrankungen machte die Behörde mit Rücksicht auf den Patienten nicht. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zentral für die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln zuständig und überwacht auch den legalen Verkehr mit Betäubungsmitteln.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 2. März 2017 (Az. BVerwG 3 C 19.15) entschieden, dass unheilbar Kranken in extremen Einzelfällen der Zugang zu todbringenden Medikamenten nicht versagt werden darf. Das Bundesinstitut, das das Ansinnen ablehnte, hätte den Fall zumindest prüfen müssen, befanden die Richter

Die Richter begründeten ihr Urteil mit Hinweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Artikel 2 des Grundgesetzes. Voraussetzung für das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten über die Beendigung seines Lebens zu entscheiden sei aber, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln könne. epd/nd

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