Mieter sollte für Schäden aufkommen

Polizei »zu Besuch«

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Eigentümer musste sehen, von wem er die Reparaturen ersetzt bekommt. Vom Mieter nicht, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 49/16) nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.

Der Fall: Gegen einen Mann bestand der dringende Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Polizei hatte einen Durchsuchungsbefehl und beschädigte beim Eindringen in die Wohnung die Eingangstür. Der Rauschgifthandel ließ sich nicht beweisen. Der Betroffene wurde wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt.

Der Eigentümer der Immobilie forderte vom Mieter rund 1500 Euro Schadenersatz für die Reparatur der Tür - durch sein Verhalten habe er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung überschritten. Die Durchsuchung sei eine direkte Folge.

Das Urteil: Der Mieter sei nicht Verursacher der Schäden gewesen, stellten die BGH-Richter fest. Zwar könne man davon ausgehen, dass er seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt habe, indem er das Marihuana in der Wohnung aufbewahrte. Deswegen habe er damit rechnen müssen, dass es zu strafprozessualen Maßnahmen gegen ihn komme. Aber hier fehle es trotzdem an einem zwingenden Ursachenzusammenhang.

Ob am Ende die Polizei bezahlen müsse, wurde im Verfahren nicht erörtert. LBS/nd

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