Unzumutbare Lärmbelästigung kann zur Mietminderung führen
Mietrecht
Allerdings setzt dies voraus, dass der beim Bau des Hauses geltende Schallschutzstandard nicht eingehalten ist oder sich die Mieter der Nachbarwohnungen laufend über das zulässige Maß hinaus laut verhalten. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 1/16).
Der Mieter einer Wohnung in einem 1954 erbauten Mehrfamilienhaus in Stuttgart hatte die Miete wegen unzumutbaren Lärms gekürzt. Er sei laufend lautem Klopfen, Getrampel und Möbelrücken ausgesetzt, die vermutlich von der über ihm liegenden Wohnung herrührten. Die Vermieterin kündigte dem Mieter wegen aufgelaufener Mietrückstände. Dessen Klage dagegen wiesen das Amts- und Landgericht Stuttgart ab.
Der BGH hob die Entscheidungen auf. Die Gerichte hätten die Fakten nicht ausreichend recherchiert. Daher sei es auch denkbar, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard beim Bau des Hauses nicht eingehalten ist. So könnten Schallbrücken auch bei sozialadäquatem Wohnverhalten anderer Mieter zur Lärmbelästigung führen, die eine Mietminderung rechtfertigten.
Der BGH verwies den Streitfall an das Landgericht Stuttgart zurück, das nun ein Gutachten einholen muss. Außerdem muss es die vom Amtsgericht angehörten Zeugen selbst vernehmen. W&W/nd
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