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Hate-Speech-Gesetz: »Justizminister Maas muss nachlegen«

Der Medienrechtler Prof. Marc Liesching erklärt im »nd«-Interview, wieso das Netzdurchsuchungsgesetz mangelhaft begründet ist

  • Moritz Wichmann
  • Lesedauer: 3 Min.

Heiko Maas und das Justizministerium haben das Netzdurchsuchungsgesetz nur mit einem Bericht von jugendschutz.net begründet. Doch das Portal untersuchte nur einen kleinen Teilbereich jener Straftaten, die Betreiber sozialer Netzwerke künftig schnell löschen sollen. Das hat eine Anfrage des Professors für Medienrecht an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, Marc Liesching, beim Bundesjustizministerium ergeben. Im »nd«-Interview erklärt er, warum das Gesetz nicht gut genug begründet ist.

Sie haben eine Anfrage an das Bundesjustizministerium zum Netzdurchsuchungsgesetz (NetzDG) gestellt. Darin ging es vor allem um einen Monitoring-Bericht von jugendschutz.net
Heiko Maas und das Justizministerium haben sich bei der Begründung der Notwendigkeit des NetzDG ausschließlich auf diesen Monitoring-Bericht berufen. Dieser hat stichprobenhaft auf großen sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook und YouTube nachgeschaut, ob sich dort volksverhetzende Inhalte finden und dann diese Fälle als anonymisierte Nutzerbeschwerde an die Netzwerke gerichtet und gewartet, wie lange es gedauert hat, bis diese reagierten.

Was ist daran problematisch?
Problematisch an diesem Monitoring-Bericht ist zum einen, dass er sich lediglich auf volksverhetzende Inhalte bezieht, das NetzwerkDG gilt aber für 24 Straftaten, die künftig durch den Netzwerkbetreiber überwacht werden müssen. Es ist problematisch, dass man sich auf Volksverhetzung beschränkt und nur auf 180 Fälle. In dem Bericht von Jugendschutz.net sind die Fälle auch gar nicht im Einzelnen aufgeführt. Wir haben nur abstrakte Zahlen bekommen. Es ist deswegen nicht nachvollziehbar, ob das noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Zu den anderen Straftatbeständen wurde überhaupt keine Untersuchung durchgeführt, beispielsweise zu Beleidigungen, oder wie schnell auf Gewaltdarstellungen oder Kinderpornografie reagiert wird. Zweitens ist die Bewertung, was strafbar sein sollte, in diesem Monitoring-Bericht von Rechtslaien ohne juristische Ausbildung durchgeführt worden. Es ist offen, ob diese die Inhalte richtig bewertet haben, ob die Beiträge, die diese als strafbar gemeldet haben, es auch tatsächlich waren.

Was sind die Konsequenzen dieser neuen Informationen?
Aus meiner Sicht hat das verfassungsrechtliche Bedeutung, weil grundrechtsbeschränkende Gesetze, die massiv in die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit eingreifen, nur dann erlassen werden dürfen, wenn sie einem bestimmten Missstand entgegentreten. Dazu muss man aber erst einmal ordentlich zeigen, dass der auch da ist, dass es eine mangelhafte Löschpraxis seitens der Netzwerkbetreiber wirklich gibt und das hat Herr Maas meiner Meinung nach nicht gemacht. Es reicht nicht, den Bericht einer Jugendschutzstelle anzuführen, der auf dem Urteil von Rechtslaien basiert und nur 10 Prozent der Straftatbestände abgedeckt, die das Gesetz regeln will. Maas muss da noch einmal nachlegen und sauber untersuchen, wie eigentlich die Löschpraxis für gemeldete Beiträge bei den Betreibern sozialer Netzwerke ist.

Wie geht es weiter mit dem NetzDG?
Es gibt ja auch in der CDU-Fraktion kritische Stimmen. Die stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende Nadine Schön und auch Lars Klingbeil von der SPD haben gesagt: es gibt Nachbesserungsbedarf, aber es ist schwer zu sagen, ob es bei kosmetischen Veränderungen bleibt, oder ob man erkennt, dass man hier Grundlegendes verändern muss.

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