Entschädigung für erlittene Diskriminierung steuerfrei
Steuerrecht
Das geht aus einem Urteil des rheinland-pfälzische Finanzgericht in Neustadt vom 25. April 2017 (Az 5 K 1594/14) hervor. Damit gab das Gericht einer Einzelhandelskauffrau Recht, die gegen eine Entscheidung des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden vorgegangen war.
Der Frau war aus »personenbedingten Gründen« gekündigt worden, nachdem wenige Wochen zuvor bei ihr eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt worden war. Gegen die Kündigung hatte sie geklagt und dabei auch eine Entschädigung dafür eingefordert, dass ihr Unternehmen sie wegen der Behinderung diskriminiere.
In dem Verfahren einigte sie sich mit der Firma schließlich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags. Im Gegenzug zahlte der Arbeitgeber unter Verweis auf das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz einen Betrag von 10 000 Euro.
Das zuständige Finanzamt hatte diese Summe als Einkommen gewertet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte jedoch klar, dass es sich eindeutig um den Ausgleich der durch Diskriminierung erlittenen »immateriellen Schäden« gehandelt habe. Auch eine Zahlung wegen einer vom Arbeitgeber bestrittenen Benachteiligung habe keinen Lohncharakter. epd/nd
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