Erschwerte Rückforderung der Schenkung

Zuwendung oder Schenkung bei Eheleuten und nichtehelichen Gemeinschaften

  • Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Mathematiker Peter A. Schramm, München
  • Lesedauer: 5 Min.

Erfolgt eine Vermögensübertragung zur völlig freien Verfügung, so handelt es sich um eine echte Schenkung. Nicht nur unter Ehegatten wird die Übertragung von Vermögen jedoch oft mit der Erwartung verbunden sein, dass die Gemeinschaft auch Bestand hat und beide Partner weiterhin an den Früchten des übertragenen Vermögens partizipieren.

Dann ist das Vermögen nicht »frei disponibel« oder zum Verbrauch bestimmt, sondern dient der »Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung« der Gemeinschaft, so als Vorsorge für den Lebensunterhalt (BGH-Urteil vom 9. Juli 2008, Az. XII ZR 179/05). Scheitert die Partnerschaft, so entfällt die Geschäftsgrundlage für den Absicherungszweck - hier im Todesfall des Zuwendenden -, so dass die Zuwendung zurück zu gewähren ist.

Schenkungssteuer auch bei Rückgewährung

Ob es sich um Ehegatten oder nichteheliche Lebenspartner handelt, fällt im Grundsatz bei Zuwendungen genauso eine Schenkungsteuer an wie (abermals) bei Rückgewährung. Dies lässt sich nur durch entsprechende schriftlich vorab vertraglich niederzulegende Steuerklauseln vermeiden.

Hiervon ausgenommen wäre bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften etwa die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims als unbenannte Zuwendung, wenn es den Lebensmittelpunkt darstellt und irgendwo in der EU gelegen ist. Für den Fall der Rückforderung bedarf es jedoch der Gestaltung. Notare sind zu steuerlicher Beratung in der Regel nicht verpflichtet.

Bei Schenkungen gibt es prinzipiell als Rückforderungsgründe die schwere Verfehlung gegen den Schenker oder seine Angehörigen sowie den Fall der Verarmung des Schenkers - und dies nur befristet für die Dauer von 10 Jahren (§§ 528 ff. BGB). Würde der Schenker bedürftig, so könnte das Sozialamt den Anspruch auf sich überleiten und vom Beschenkten eine Erstattung der staatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums verlangen.

Zuwendungszweck vielfältig gestaltbar

Eine Zuwendung, nicht zum Verbrauch oder zur freien Verfügung, kann neben oder statt dem Todesfall des Zuwendenden auch beispielsweise als Absicherung bei Insolvenz oder gegebenenfalls Pflegebedürftigkeit in Betracht kommen.

Hier könnten dann auch Lebensversicherungen eingebaut werden. Die Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung, auch mit laufender Rente, wobei es hier nicht um die Absicherung im Todesfall, sondern um die laufende Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft durch diese Zuwendung gehen würde - dann könnte als Ganzes zugewendet werden, mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht im Todesfall des Empfängers. Oder es wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Empfänger eingerichtet, das aber nur auf den bestehenden Lebenspartner gerichtet ist, also bei einer Trennung ohne erforderlichen Widerruf entfällt.

Für einige Gestaltungen von Schenkung und Bezugsrecht halten einige Versicherer entsprechende Formulare bereit, die nur in einfachsten Fällen ausreichen. Zuwendungen erfordern dagegen regelmäßig eine individuelle Regelung als Maßanzug.

Absicherung durch Zuwendungen bei Insolvenz

Die Zuwendung soll der Finanzierung des Lebensunterhaltes dienen, wenn der Zuwendende stirbt oder insolvent wird, und die Lebensgemeinschaft bis dahin bestanden hat. Damit besteht gerade kein Anspruch auf Rückforderung im eigenen Insolvenzfall.

Hingegen besteht der Rückforderungsanspruch bei Beendigung der Lebensgemeinschaft, bei Tod des Empfängers oder bei dessen Insolvenz, weil dann der Zweck nicht mehr erreicht wird.

Die Einbindung einer Lebensversicherung oder auch Rentenversicherung, selbst über laufende Renten, wäre dann zu gestalten. Die üblichen gesetzlich normierten Methoden: Widerrufliche oder unwiderrufliche Begünstigung, Schenkung, sind womöglich nicht die sinnvollsten. Die Zuwendung zu einem bestimmten Zweck mit der Möglichkeit der Rückforderung ist bisher kein Standard - ist also erklärungsbedürftig, wenn dies an Versicherer herangetragen wird. Damit ergibt sich eine Alternative zu anderen Methoden, eine Lebensversicherung vor Pfändung zu schützen, welche die Verfügbarkeit deutlich mehr einschränken.

Insolvenzfeste Absicherung des Lebenspartners

Kaum allgemein bekannt ist die Gestaltung, ein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht auf einen namentlich Benannten, sondern zum Beispiel jeweiligen Lebenspartner einzurichten. Ändert sich die Partnerschaft, so tritt automatisch kein neues Bezugsrecht ein, sondern es ändert nur der Begünstigte, beispielsweise als Zahlungsempfänger. Falls keine neue Partnerschaft besteht, wäre die Versicherung wieder insoweit verfügbar.

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht - zum Beispiel auch auf eine Rente - kann nur mittelbar auch ein anderer Wegfall wirksam gestaltet werden können, zum Beispiel dass das Bezugsrecht auch dann wegfällt, wenn der Berechtigte in Vermögensverfall gerät. Der Versicherer kann das wie auch immer gestaltete Bezugsrechte nur zu Kenntnis nehmen, durch Zugang der entsprechenden Willenserklärung des Versicherungsnehmers, und muss es so umsetzen.

Solche Gestaltungsmöglichkeiten sind bis auf Standardfälle wenig bekannt. Nach der Rechtsprechung können Vermögensverschlechterung, Verzug, sonstige Vertragsverletzungen des Zuwendungsempfängers allein den Zuwendenden berechtigten, die Zuwendung zurück zu fordern. Ohne geeignete Gestaltung müsste sich der Zuwendende jedoch an den Insolvenzverwalter halten, und bekäme womöglich nur eine Quote zurück.

Regelung für den Todesfall oder die Wiederheirat?

Immer wieder kommt der Fall vor, dass die erste Ehefrau ursprünglich für den Todesfall begünstigt worden war, jedoch nach Wiederheirat die letzte Ehefrau als Witwe die Versicherungsleistung einfordern möchte. Die namentlich benannte erste Ehefrau wird im Zweifel das Rennen machen.

Versterben kann jedoch auch eine unwiderruflich bezugsberechtigte Person, bevor es mit dem Tode des Versicherungsnehmers zur Versicherungsleistung kommt.

Wenn keine Regelung für diesen Fall besteht, wird die Versicherungsleistung schlicht in den Nachlass fallen, was überdies unnötige Kosten beim späteren Erbscheinverfahren auslösen wird. Übliche Formulare der Versicherer sehen regelmäßig keine eigene Regelung für den Fall des Todes des Bezugsberechtigten vor.

Zuwendungen mit Steuerspareffekt

Schließlich bietet sich häufig auch eine Zuwendung mit Steuerspareffekten über eine Stiftung an. Sind die steuerlichen Freibeträge bei Schenkungen gering oder ausgeschöpft, kann die effektive Steuer auf einen Bruchteil gesenkt oder komplett vermieden werden. Bei einer gemeinnützigen Stiftung mit Leibrentenvorbehalt kann sogar ein sofortiger Steuervorteil erzielt und gleichzeitig eine eigene sofortige oder spätere Leibrente vereinbart werden - die versicherungsmathematisch zu berechnende Rente kann aber auch für beide gezahlt werden, gegebenenfalls weiter an den Überlebenden. Immer mehr Stiftungen nutzen solche Angebote, um neue Stifter anzusprechen.

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