Zu den Fahrradbeleuchtungseinrichtungen

Seit 1. Juni 2017 Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • Lesedauer: 1 Min.

Durch die Veröffentlichung der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 31. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt können die enthaltenen Änderungen angewendet werden.

Nach vielen Jahren wurden die Anforderungen an Fahrräder und E-Bikes in der (StVZO) neu gefasst und an den Stand der Technik angepasst. Neben der rechtlichen Gleichstellung von Fahrrädern und E-Bikes 25 - mit und ohne Anfahrhilfe - wurden umfangreiche Änderungen an den Vorschriften bezüglich der Fahrradbeleuchtung vorgenommen.

So dürfen ab sofort Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sein. Es sind auch Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist. Zusätzlich wurden Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern aufgenommen.

Mit den Änderungen wurden die Fahrradbeleuchtungseinrichtungen an den aktuellen Stand der Technik angepasst. nd

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