Zulagen nicht immer steuerfrei

Besteuerung von Zulagen für Sonn- und Feiertagsdienst

  • Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin
  • Lesedauer: 3 Min.

Zulagen für Bereitschaftsdienst können steuerfreie Zulagen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 29. November 2016 (Az. VI R 61/14) entschieden: Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, dann handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Sinne § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit.

In dem Urteil wurde die anteilige Steuerfreiheit für pauschaliert gezahlte Bereitschaftsdienste an Sonn- und Feiertagen versagt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn diese für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zusätzlich zur normalen Vergütung gezahlt werden. Die erbrachte Arbeitszeit ist einzeln aufzuzeichnen.

Im Urteilsfall wurden die Zuschläge jedoch ohne Berücksichtigung der einzelnen Wochentage ausgezahlt und erst rückwirkend in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt. So würden aber gerade nicht die Belastungen und Erschwernisse während der Bereitschaftszeiten an Wochenenden, Feiertagen oder nachts ausgeglichen werden. Damit gehören diese pauschalierten Zahlungen für Bereitschaftsdienste nicht zu den steuerfreien Zuschlägen, sondern vielmehr zum steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

In der Praxis finden sich immer wieder andere Modelle, in denen die Zuschläge zunächst pauschaliert und erst später, zum Beispiel am Jahresende, abgerechnet werden. Diese Handhabung führt in der Regel zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt und ist daher nicht zu empfehlen.

Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit muss zwingend ein gesonderter Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeit vorliegen und zum Lohnkonto genommen werden.

Folgende Zuschläge können maximal steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden (§ 3b EStG):

1. Sonntagszuschlag 50 Prozent

2. Feiertagszuschlag 125 Prozent (Weihnachten 150 Prozent)

3. Nachtzuschlag 25 Prozent

Zu beachten ist allerdings auch: Sofern regelmäßig Zeitzuschläge gezahlt werden, sind diese auch an Abwesenheitstagen (Krank, Urlaub und unter Umständen Feiertagen) zu gewähren. Dann allerdings als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt, da die Arbeit nicht tatsächlich erbracht wurde.

Wenn die Zuschläge trotz entsprechendem Anspruch nicht gezahlt werden, ist dies für die Lohnsteuer unerheblich. Diese wird nur auf das dem Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt fällig. Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch auf den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers berechnet.

Neben einem allgemeinen Nachzahlungsrisiko für alle Arbeitnehmer, sind insbesondere nicht gezahlte Zeitzuschläge für geringfügig Beschäftigte kritisch zu betrachten. Geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitslohn bereits 450 Euro monatlich beträgt, würden durch nicht ausgezahlte Zeitzuschläge mehr als 450 Euro monatlich zustehen - und wären damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Dies bedeutet, dass sowohl Steuer als auch Sozialversicherungsbeiträge nachträglich festgesetzt werden würden. Bereits für wenige geringfügig Beschäftigte drohen hohe Nachzahlungen (bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter zuzüglich 12 Prozent Säumniszuschläge pro Jahr) aus Betriebsprüfungen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob alle Zeitzuschläge bei Ihnen korrekt erfasst und abgerechnet werden, sprechen Sie Ihren Steuerberater an, damit auch Sie der nächsten Sozialversicherungsprüfung gelassen entgegen gehen können.

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