Warum keine Halbwaisenrente gezahlt wurde

Waisenrente in der Elternzeit?

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Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Waisen- oder Halbwaisenrente.

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. B 5 R 2/16 R). Eine gegenteilige Rechtsprechung zum früheren Erziehungsurlaub sei heute nicht mehr anwendbar.

Das BSG wies damit die Klage einer jungen Frau aus Niedersachsen ab. 2010 war ihr Vater gestorben. Daher bezog sie eine Halbwaisenrente in Höhe von 1011 Euro monatlich. Der Anspruch war befristet bis zum voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin Ende Juni 2012.

Bereits 2011 bekam sie aber einen Sohn und ging in Elternzeit. Danach wollte sie ihre Ausbildung fortsetzen. Die Rentenversicherung setzte ihre Zahlungen aus und forderte die für fünf Monate in Unkenntnis der Elternzeit gezahlte Halbweisenrente zurück.

Zu Recht, urteilte das BSG. Der Gesetzgeber habe 2004 klargestellt, dass nach dem 18. Geburtstag ein Rentenanspruch besteht, »wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet«. Durch die Elternzeit wurde die Ausbildung aber unterbrochen. Der Anspruch ruhe damit während der Elternzeit. epd/nd

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