Urteil des BGH: Treppenlift ja, Personenaufzug nein

Wohnungseigentümergemeinschaft

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Gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern beantragte Herr X in der Eigentümerversammlung, auf eigene Kosten einen Personenaufzug einbauen zu dürfen: in einem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses. Da der Antrag abgelehnt wurde, zog Herr X vor Gericht und forderte, die übrigen Eigentümer müssten den Einbau akzeptieren.

Begründung: Er wohne im fünften Stock der Wohnanlage und sei selbst nicht mehr gut zu Fuß (Jahrgang 1936). Außerdem betreuten seine Frau und er zeitweise die zu 100 Prozent schwerbehinderte Enkeltochter.

Ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer dürfe Herr X die Baumaßnahme nicht durchführen, entschied der Bundesgerichtshof am 13. Januar 2017 (Az. V ZR 96/16). Da eine nahe Angehörige stark gehbehindert sei, müssten es die anderen Eigentümer zwar dulden, wenn er auf eigene Kosten eine Rollstuhlrampe oder einen Treppenlift einbauen ließe, nicht aber den Einbau eines Personenaufzugs, der nur mit massiven Eingriffen in den Baukörper - also in die Substanz des Gemeinschaftseigentums - machbar wäre.

Der für den Lift vorgesehene Schacht werde im unteren Bereich derzeit von vielen Hausbewohnern genutzt, um dort Fahrräder und Kinderwagen abzustellen. Zudem sei er nötig, um sperrige Gegenstände durch das Treppenhaus transportieren zu können. Ein Aufzug würde den Platz im Treppenhaus erheblich verengen. Diesen Nachteil müssten die anderen Eigentümer nicht hinnehmen - zumal der Lift nur einzelnen Eigentümern (das heißt den bau- und zahlungswilligen Eigentümern) zur Verfügung stehen solle.

Zwar treffe es zu, dass die Wohnung von Herrn X für gehbehinderte Personen nur mit einem Aufzug gut zu erreichen sei. Aber dieses Risiko habe der Eigentümer gekannt und auf sich genommen, als er eine Wohnung im fünften Stock gekauft habe.

Vergeblich pochte Herr X auf Artikel 3 Grundgesetz: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Aus diesem Grundsatz sei nicht abzuleiten, so die Bundesrichter, dass ein Wohnungseigentümer die Barrierefreiheit zu Lasten der anderen Eigentümer durchsetzen könne. OnlineUrteile.de

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