Wo lauern Fallen bei Roaming-Gebühren?

Wenn einer eine Reise tut ...

  • Lesedauer: 3 Min.

1. Zu spät am Gate: Wer ist schuld am verpassten Flug?

Immer wieder verpassen Verbraucher ihren Flug, weil sie nicht rechtzeitig zum Boarding erscheinen. »Der Fluggast kann gegenüber der Airline nur dann einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen, wenn er sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und ihm dann dennoch der Einstieg verweigert wurde«, so die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Hier entstehen die meisten Missverständnisse: Mit Flugsteig ist jener Ort gemeint, an dem sich die Fluggäste unmittelbar vor Antritt des Fluges versammeln, bevor sie das Flughafengebäude verlassen, um zum Flieger zu gelangen. Davon zu unterscheiden ist der Abfertigungs- bzw. Check-In-Schalter.

»Wer zwar rechtzeitig eincheckt, aber dann nicht früh genug durch die Sicherheitskontrollen zum Flugsteig geht, hat keine Ansprüche gegenüber der Airline, wenn man das Flugzeug verpasst«, so die Expertin. »Reisende müssen sich beim Abfertigungspersonal melden, wenn die Warteschlange am Check-In oder der Sicherheitskontrolle so lang ist, dass sie nicht mehr pünktlich zum Boarding erscheinen können.«

2. Wo lauern trotz neuer Roaming-Regeln noch teure Fallen beim Surfen?

Seit dem 15. Juni 2017 sind die Roaming-Aufschläge für die Mobiltelefonnutzung EU-weit weggefallen. »Es gilt grundsätzlich: Roam like at home«, erklärt die Digital-Expertin der Verbraucherzentrale Brandenburg Michèle Scherer. »Anbieter dürfen nun keine über die Inlandspreise hinausgehenden Extrakosten beim Telefonieren, SMS senden oder Surfen bei Reisen in der EU erheben.«

Eine Ausnahme kann es bei der Datennutzung geben, wenn der Tarif sehr billig ist oder aber ein hohes Datenlimit beinhaltet. Auch bei längeren Auslandsaufenthalten kann es zu Einschränkungen kommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Verbindungen über das terrestrische Mobilfunknetz.

»Wer auf dem Kreuzfahrtschiff mit dem Mobiltelefon ins Internet geht und sich über Satellit einwählt, muss aufpassen. Denn hier gilt die EU-Roaming-Verordnung nicht«, erklärt Michèle Scherer. Das heißt: »Surfen auf dem Schiff kann sehr teuer werden.« Das Gleiche gilt für die mittlerweile immer häufiger angebotene Nutzung des Internets im Flugzeug.

Eine weitere Falle: Manche Verbraucher haben noch alte Verträge, in denen spezielle Roaming-Optionen vereinbart waren. »Verbraucher haben uns berichtet, dass Anbieter solche Verträge nicht automatisch auf die neue Regelung umgestellt haben. Wenn das erst nach dem Urlaub in Form einer saftigen Handyrechnung auffällt, ist es meist mit viel Ärger verbunden, sich mit dem Anbieter um die Forderung zu streiten. Daher raten wir allen EU-Urlaubern, ihre Handyverträge vor Abreise zu checken und bei Unsicherheit beim Anbieter oder der Verbraucherzentrale nachzufragen«, rät die Digital-Expertin.

3. Wer haftet bei Kreditkartenabbuchungen Dritter im Ausland?

Immer wieder beschweren sich Bankkunden bei der Verbraucherzentrale über unlautere Kreditkartenabbuchungen im Auslandsurlaub. »Wenn die Abbuchungen auffallen und der hiesigen Bank gemeldet werden, werfen die Banken den Heimgekommenen regelmäßig grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit PIN und Karte vor, ohne das ausreichend zu beweisen«, so der Finanzexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Wer den Schaden hat, hat den Ärger mit der Bank, sein zu Unrecht abgebuchtes Geld zurückzuerhalten. »Wir empfehlen Urlaubern, ihre Zahlungskarten im Restaurant oder an der Kasse nie unbeobachtet aus der Hand zu geben, Bargeld nur an Geldautomaten innerhalb einer Bank abzuheben und die PIN immer verdeckt einzugeben. Zudem sollten Urlauber nach Möglichkeit regelmäßig ihren Kontostand prüfen, um unrechtmäßige Abbuchungen schnell zu erkennen.«

Wenn der Kartenmissbrauch oder Kartendiebstahl im Ausland stattfindet, sollten Urlauber immer direkt vor Ort Anzeige bei der Polizei erstatten und sich schriftlich bestätigen lassen, falls dort weitere Anzeigen zu ähnlichen Sachverhalten eingegangen sind. »Wenn beispielsweise weitere Anzeigen zum Kartenmissbrauch im gleichen Restaurant stattfanden, kann man den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften und sollte das zu Unrecht abgebuchte Geld von der Bank zurückerstattet bekommen«, so Schaarschmidt. vzb/nd

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