Rückgängig nur bei fristgerechter Nachzahlung
Zwangsexmatrikulation
Darauf verweist das Verwaltungsgericht in Mainz mit Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 3 K 1167/16.MZ). Allein der Student habe es zu verantworten, rechtzeitig die erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu haben, begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage eines Studenten an einer Mainzer Hochschule.
Ihm war nach versäumter Zahlung des Semesterbeitrags eine einmonatige Frist zur Nachzahlung eingeräumt worden. Diese Überweisung ging dann einen Tag zu spät ein. Er musste die Hochschule verlassen.
Der Student machte nach Angaben des Gerichts geltend, dass ihm selbst eine Aufwandsentschädigung zu spät überwiesen worden sei und ihm keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht sah das anders. Insbesondere könne er nicht wieder in die Frist eingesetzt werden, in der er Widerspruch gegen die Exmatrikulation erheben kann, teilte das Verwaltungsgericht mit. dpa/nd
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.