Eingeklemmt
Verkehrssicherungspflicht
Die 90-jährige Bewohnerin eines Seniorenheims, die auf den Rollstuhl angewiesen ist, wollte den Aufzug benutzen. Doch die Türflügel gingen bereits zu, als sich der Rollstuhl noch auf der Schwelle befand, und klemmten die Frau ein. Der 1986 eingebaute Aufzug verfügte nicht über eine Automatik, welche die Tür wieder öffnet, wenn jemand eingeklemmt wird.
Für die Heilbehandlung der Seniorin musste die gesetzliche Krankenkasse 6000 Euro zahlen. Anschließend verklagte die Krankenkasse den Betreiber des Seniorenheims auf Schadenersatz, weil sich der Fahrstuhl nicht für ein Heim mit pflegebedürftigen, alten Bewohnern eigne.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-24 U 144/15) sah in dem einmaligen Fall keine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers. Er schulde der Krankenkasse keinen Ersatz für die Behandlungskosten. Da der Aufzug regelmäßig kontrolliert worden sei und immer einwandfrei funktionierte, müsse man vom unerklärlichen technischen Versagen ausgehen. Liftanlagen seien technisch komplex, dass der Heimbetreiber sie nicht selbst überwachen könne. Eine Fachfirma habe die Anlagen in angemessenen Intervallen gewartet. Damit habe der Heimbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Er sei nicht verpflichtet, die Technik ständig zu erneuern und aktuellen Sicherheitsstandards anzupassen. OnlineUrteile.de
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