Jobcenter bezahlt Räumungsklage

Landessozialgericht urteilt

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Im konkreten Rechtsstreit konnte ein Hartz-IV-Bezieher wegen rechtswidrig versagter Leistungen des Jobcenters seine Miete nicht bezahlen. Nach dem Urteil des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart (Az. L 9 AS 1742/14) muss die Behörde die Kosten für die vom Vermieter eingelegte Räumungsklage übernehmen.

Das Jobcenter hatte dem chronisch psychisch kranken und im Hartz-IV-Bezug stehenden Mann 2011 aufgefordert, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Die Behörde bat die Deutsche Rentenversicherung ebenfalls um Prüfung der Erwerbsfähigkeit und stellte für den Kläger einen Rentenantrag. Daraufhin wurde das Rentenverfahren eingeleitet.

Ab Februar 2013 strich das Jobcenter sämtliche Hartz-IV-Leistungen mit der Begründung: Der Mann habe seine Antragsformulare im Rentenverfahren nicht abgegeben und damit gegen seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Mann konnte daraufhin seine Miete nicht mehr bezahlen, weshalb der Vermieter wegen der Mietrückstände Räumungsklage einlegte.

Das LSG urteilte, dass das Jobcenter hierfür aufkommen muss. Denn es hätte die Hartz-IV-Leistungen nicht streichen dürfen, was letztlich dazu geführt habe, dass Mietrückstände aufgelaufen seien. Daher müsse die Behörde auch für die angefallene Kosten der Räumungsklage aufkommen. epd/nd

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