Für arbeitende Rentner fällt die Schutzbedürftigkeit weg

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 2 AZR 67/16) in einem am 30. Juni 2017 veröffentlichten schriftlichen Urteil. Im konkreten Fall hatte ein juristischer Mitarbeiter eines Arbeitgeberverbandes gegen seine betriebsbedingte Kündigung geklagt. Der Mann erhielt bereits seine reguläre Altersrente, durfte dennoch seiner Tätigkeit weiter nachgehen.

Im Mai 2014 kündigte der Arbeitgeber dem Beschäftigten. Man benötige nur noch fünf juristische Mitarbeiter, da das Arbeitsaufkommen wegen der geringeren Zahl an Gerichtsverfahren gesunken sei, so die Begründung.

Der Kläger hielt die Kündigung für treuwidrig und sozial nicht gerechtfertigt. Er verwies darauf, dass bei der zu treffenden Sozialauswahl sein hohes Lebensalter berücksichtigt werden müsse. Danach sei eine Kollegin weniger schutzbedürftig, auch wenn sie gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet sei.

Das Bundesarbeitsgericht stimmte zwar zu, dass ein hohes Lebensalter bei einer Sozialauswahl zugunsten eines Beschäftigten grundsätzlich berücksichtigt werden müsse. Beziehe ein Beschäftigter jedoch bereits seine Altersrente, falle die Schutzbedürftigkeit weg. Denn Arbeitnehmer treffe ein Verlust des Arbeitsplatzes weniger hart, wenn sie bereits eine Altersrente beziehen. Das hohe Lebensalter falle bei der zu treffenden Sozialauswahl weniger ins Gewicht. epd/nd

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