Umlage für den Sandkasten

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Hinter unseren vier Mehrfamilienhäusern gibt es einen Sandkasten mit einer Bank zum Spielen für kleine Kinder. Er befindet sich auf dem Grundstück unseres Wohnhauses. Vor drei Jahren wurde der Sand ausgewechselt. Die Kosten dafür wurden aber nur auf die Mieter unseres Grundstücks umgelegt, nicht aber auf die anderen. Nun ist der Sandkasten nicht umzäunt, er ist für jedermann zugänglich und wird hauptsächlich von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Welche rechtliche Grundlage gibt es, auch die anderen Mieter der Wohnanlage in die Kostenumlage einzubeziehen? Helmut G., Nuthetal
Mieter haben nur solche Betriebskosten zu tragen, die im Mietvertrag vereinbart worden sind. In der Regel sind das Kosten, die im eigenen Wohnhaus anfallen. Mehrere Häuser einer Wohnanlage können aber vom Vermieter als Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn die Bewirtschaftung gleichartig ist. Dies könnte hier vorliegen. Dann wären aber die Kosten, die für alle gleich anfallen, auch gemeinsam von allen Mietern zu tragen. Das gilt z. B. für Straßenreinigung, Hauswartkosten, Müllplatz usw., also auch für die Gartenpflege mit Spielplatz. Wenn aber schon über Jahre hinweg die Kosten hausweise und nicht bezogen auf die gesamte Abrechnungseinheit abgerechnet wurden, kann der Vermieter diesen Umlageschlüssel nur ändern, wenn er verbrauchsorientiert ist. Typisch dafür ist die Umstellung der Wasserkostenabrechnung von der Bezugsbasis »Quadratmeter Wohnfläche« auf die gemessenen Kubikmeter von Wohnungswasserzählern, wenn solche installiert worden sind. Den von den Spielplatzkosten betroffenen Mietern ist zu raten, den Vermieter mit einer Mängelanzeige und mit Fristsetzung aufzufordern, dafür zu sorgen, dass keine Fremden den Platz nutzen können. Diese tragen ja nicht zur Bezahlung der Kosten bei. Mieter sind nicht verpflichtet, einen öffentlich nutzbaren Spielplatz über ihre Betriebskostenabrechnung zu finanzieren. HARTMUT HÖHNE

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