Durchs Dachfenster geklettert

Urteil zum versicherten Arbeitsweg

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Ein Kfz-Lackierer hat für einen geschäftlichen Termin einen ungewöhnlichen Weg gewählt, um rechtzeitig einen Geschäftstermin zu erreichen. Da er seine Wohnung misslicherweise nicht durch die Haustür verlassen konnte, kletterte er kurz entschlossen durch das Dachgeschossfenster des zweieinhalbstöckigen Mehrfamilienhauses. Dabei rutschte er mit den Fingern an der Dachkante ab und kam so unglücklich auf, dass er sich das Bein brach. Der Lackierer stürzte 2,60 Meter in die Tiefe auf ein Vordach des Hauses mit der Folge eines Unterschenkelbruchs.

Dafür muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 31. August 2017 (Az. B 2 U 2/16 R) die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte die Anerkennung als versicherten Arbeitswegeunfall abgelehnt. Das BSG stellte hingegen einen versicherten Wegeunfall fest.

Nach ständiger Rechtsprechung bestehe ab dem Durchschreiten der Außentüre eines Hauses Versicherungsschutz. Danach ist ein Unfall im Treppenhaus nicht versichert, im Vorgarten dagegen schon. Sei das Durchschreiten der Haustür nicht möglich, könne ausnahmsweise das Klettern durch ein Fenster der direkte Weg zur Arbeit sein, so das Gericht.

Warum das BSG den Versicherungsschutz ablehnte

In zwei anderen Verfahren am selben Tag lehnte das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 1/16 R und B 2 U 11/16 R) den Versicherungsschutz ab.

In einem Fall hatte der Kläger sein Auto auf dem Arbeitsweg angehalten, um auf der anderen Straßenseite beim Bäcker Semmeln zu kaufen. Als er die lange Schlange sah, kehrte er zu seinem Auto um, stürzte und brach sich die linke Schulter.

Im zweiten Fall hatte die Klägerin beim Metzger eingekauft, das Fleisch zur Beifahrerseite ihres Autos gebracht und war dann auf dem Weg zur Fahrertür gestürzt. Die Folge: ein gebrochener Oberschenkel und eine gebrochene Hand.

Bei beiden Unfällen habe es sich nicht um einen versicherten Wege- und damit Arbeitsunfall gehandelt, befand das BSG. Entscheidend sei die »Handlungstendenz« des Beschäftigten. Danach ist die private Verrichtung erst dann abgeschlossen, wenn der Versicherte im Auto sitzt und seinen Arbeitsweg wieder aufnimmt. Erst dann bestehe Unfallschutz. epd/nd

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