BGH schränkt im Netz Tabakwerbung ein

  • Lesedauer: 1 Min.

Karlsruhe. Tabakfirmen dürfen auch bei ihrem eigenen Internetauftritt nur eingeschränkt für ihre Produkte werben. Zumindest auf der Startseite ist anpreisende Werbung unzulässig, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen Pöschl Tabak geklagt hatte. Ende 2014 zeigte die Startseite des mittelständischen Herstellers aus Geisenhausen in Bayern ein Foto von vier gut gelaunten Personen beim Tabakkonsum. Der vzbv sah darin eine unzulässige Werbung und klagte. AFP/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal