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Energieangaben nicht verschweigen

  • Lesedauer: 1 Min.

Karlsruhe. Immobilienmakler dürfen in Informationen aus einem vorhandenen Energieausweis nicht verschweigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in drei Verfahren um Abmahnungen gegen Makler aus Nordrhein-Westfalen und Bayern durch die Deutschen Umwelthilfe. Entscheidend sei dabei nicht die Energieeinsparverordnung, der Makler sei nicht Adressat dieser Pflicht. Die Klägerin könne die Makler aber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher in Anspruch nehmen, weil sie wesentliche Informationen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorenthalten hätten. Angaben aus einem Energieausweis seien wesentliche Informationen für potenzielle Käufer. dpa/nd

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