Folgenlose Unvereinbarkeit

Berliner Landgericht zur Mietpreisbremse

  • Lesedauer: 2 Min.

Das Gericht veröffentlichte am 19. September 2017 einen sogenannten Hinweisbeschluss, in dem die Richter eine mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbare »ungleiche Behandlung von Vermietern« feststellen. Zu einer angestrebten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kommt es aber vorerst nicht.

Die im Juni 2015 als erstes in Berlin eingeführte Mietpreisbremse deckelt in Gebieten mit »angespanntem Wohnungsmarkt« die Kosten bei Wiedervermietungen auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. Damit greift der Gesetzgeber nach Auffassung der Zivilkammer 67 des Berliner Landgerichtes erheblich in die Vertragsfreiheit zwischen Vermietern und Mietern ein.

Dieser Eingriff wirke sich aber unterschiedlich aus, weil die ortsübliche Vergleichsmiete je nach Kommune stark schwanke. Die Richter führen als Beispiel die Differenz zwischen dem hochpreisigen Wohnungsmarkt in München und den vergleichsweise günstigen Mieten in Berlin an.

Demnach liegt der zulässige Mietpreis bei Neu- oder Wiedervermietung in München um rund 70 Prozent höher als in Berlin. Dadurch werde ein Vermieter in Berlin ungleich mehr belastet als in München. Zugleich fehle der Nachweis, dass einkommensschwache Haushalte in München über so viel mehr Geld verfügten als jene in Berlin.

Das Landgericht moniert, dass »mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung ein einleuchtender Grund für die Hinnahme der evident ungleichen Belastungswirkung fehlt«. Ohne gute Sachgründe wie die Erfüllung des Gesetzeszweckes sei diese Ungleichbehandlung unzulässig. Wenn das Ziel der Mietpreisbremse der Schutz bezahlbarer Anmietungen sei, sei nicht ersichtlich, warum die Regelung auch in Kommunen mit sehr niedrigen Mietpreisen greife.

Ferner monierten die Richter, dass die Mietpreisbremse nicht für Vermieter gelte, die schon vor der Neuregelung des Paragrafen 556 im Bürgerlichen Gesetzbuch überteuerte Mieten vereinbart haben. Diese dürfen auch bei einer Weitervermietung die vorherige, überteuerte Miete verlangen. Auch das sei eine Ungleichbehandlung, so die Berliner Richter.

Letztlich kann das Landgericht aber nur eine Einschätzung abgeben. Es ist das alleinige Recht des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, ein Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Die Berliner Richter hätten ihren konkreten Fall gerne Karlsruhe vorgelegt. In dem Berufungsverfahren hatte eine Klägerin von ihrer ehemaligen Vermieterin eine Rückzahlung des überhöhten Mietzinses gefordert. Die Vermieterin zahlte zwar, nach Auffassung der Mieterin aber zu wenig. Nun scheiterte die Mieterin mit ihrer Forderung in zweiter Instanz vor dem Landgericht. Neue Erkenntnisse hatten die Entscheidung herbeigeführt. Die von der Zivilkammer angestrebte Befassung Karlsruhes ist damit hinfällig.

Im Sommer 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, sich mit der Mietpreisbremse zu befassen und etwaige Kläger an die niederen Instanzen der Zivilgerichte verwiesen. AFP/nd

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