Hausbesitzer kann Flüchtlingsheim nicht verhindern

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Karlsruhe. Mitinhaber eines Gebäudes können nach einem Gerichtsurteil die Unterbringung von Asylbewerbern nicht mit dem Argument verhindern, ihre Immobilie sei kein Wohnraum. Eine Flüchtlingsunterkunft diene nicht nur dem Wohnen, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude im Landkreis Starnberg (Bayern). Ein Teil des Gebäudes steht leer, in dem anderen Teil befindet sich eine Arztpraxis. In der Teilungserklärung zwischen den Eigentümern wurde festgelegt, dass die Räume des Gebäudes nicht »Wohnzwecken« dienen dürfen. Als ein Eigentümer beabsichtigte, in seinem Teil des Gebäudes als Unterkunft für Flüchtlinge zu nutzen, klagte der andere Teileigentümer auf Unterlassung. Der BGH urteilte nun, dass das Gebäude als Flüchtlingsheim genutzt werden darf, weil eine Einrichtung mit einer betreuten Heimstruktur die Grenzen einer Wohnnutzung überschreiten würde. epd/nd

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