Zahlung nur an den betreuenden Elternteil

Kindergeld

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 11/15) in einem am 4. Oktober 2017 veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatten sich Eltern aus Hessen im April 2008 getrennt. Der Vater war ursprünglich der Kindergeldberechtigte und hatte das Geld für den gemeinsamen Sohn erhalten. Mit der Trennung zogen Mutter und Kind zunächst aus, lebten dann aber wegen eines Versöhnungsversuches für einige Monate wieder mit dem Vater zusammen. Als es zur endgültigen Trennung kam, beantragte die Mutter im Januar 2009 Kindergeld.

Die Kindergeldkasse bestimmte daraufhin die Mutter als Kindergeldberechtigte. Vom Vater forderte sie von Mai 2008 bis Dezember 2008 gezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 1848 Euro zurück. Denn mit dem Auszug der Mutter habe er keinen Anspruch auf die Zahlung gehabt, lautete die Begründung. Der Vater wiederum argumentierte ohne Erfolg, dass das Kindergeld auf sein Konto gezahlt wurde, auf dem seine Ex-Partnerin Zugriff hatte.

Der BFH in München urteilte, dass der klagende Vater das Kindergeld zurückzahlen muss. Bei einer Trennung sei nach dem Gesetz zwingend derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, bei dem das Kind lebt. Auch wenn Mutter mit Kind wegen eines Versöhnungsversuchs zeitweise mit dem Vater wieder zusammenlebte, lebe damit die ursprüngliche Kindergeldberechtigung des Vater nicht wieder auf. epd/nd

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