Auch Saisonarbeiter erhalten Mindestlohn

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Saisonkräfte in Wintersportgebieten sind reguläre Arbeitnehmer mit den gleichen Rechten und Pflichten wie andere Beschäftigte. Deshalb haben sie auch Anspruch auf den Mindestlohn, so die Auskunft von Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des DGB Rechtsschutz. Es gibt aber eine Ausnahme: Arbeitgeber dürfen Sachleistungen wie einen Dienstwagen eigentlich nicht auf den Lohn anrechnen. Bei Saisonarbeitern sei es aber ausnahmsweise zulässig, Kost und Logis abzuziehen. Wer als Saisonkraft auf Kosten des Arbeitgebers wohnt, muss also mit weniger Geld rechnen.

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