Bauherren sollten auf Baubeschreibung bestehen
Bauvertragsrecht
Zum Beispiel sollten Sie nicht auf die sogenannte Baubeschreibung verzichten, die Ihnen ab 2018 vor allem im Schlüsselfertigbau und vom Bauträger gesetzlich zusteht. Die Baubeschreibung muss in Textform und für Laien gut verständlich den geplanten Bau beschreiben.
Dazu muss sie mindestens folgende Informationen enthalten: Eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, gegebenenfalls mit Haustyp und Bauweise. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen - von der Planung über die Bauleitung bis hin zu Arbeiten am Grundstück, der Baustelleneinrichtung und der Ausbaustufe.
In die Beschreibung gehören auch Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse, Schnitte, Angaben zu Energie-, Schallschutz- Brandschutzstandard sowie zur Bauphysik, sowie die Beschreibung der Baukonstruktion bis hin zur Gebäudetechnik und zum Innenausbau. Gegebenenfalls muss auch die Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen enthalten sein.
Außerdem muss die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung machen. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, muss zumindest die Länge der Bauzeit angegeben sein. Wenn die Baubeschreibung bis zum Vertragsschluss nicht ausdrücklich einvernehmlich geändert wird, dann wird die vor Vertragsschluss übergebene Baubeschreibung Teil des Bauvertrags. VPB/nd
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