Plötzlich hoher Wasserverbrauch

Mietrechtsurteile

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2012 verbrauchte ein Rentnerehepaar weniger als 70 Kubikmeter Wasser, 2014 war es genauso. Das entspricht dem durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch. Doch 2013, im Jahr dazwischen, sollte das Paar die vierfache Menge Wasser verbraucht haben: So stand es jedenfalls in der Betriebskostenabrechnung der Vermieterin.

Das könne nicht stimmen, erklärten die Mieter: Sie hätten sich nicht anders verhalten als sonst. Das Ehepaar lehnte es ab, die Betriebskosten zu begleichen. Die Zahlungsklage der Vermieterin scheiterte beim Landgericht Rostock (Urteil vom 19. Mai 2017, Az. 1 S 198/16). Sie habe nicht belegen können, dass der strittige Mehrverbrauch den Mietern anzulasten sei, so das Landgericht. Die Kosten für den geschätzten Mindestverbrauch habe das Ehepaar bezahlt.

Dafür, dass der Wasserverbrauch in der Wohnung signifikant gestiegen sei, gebe es keine vernünftige Erklärung, die den Mietern zuzurechnen wäre. Plausibel erklären lasse sich der plötzlich außergewöhnlich hohe Verbrauch dagegen durch Mängel der Toilettenspülung und des Boilers, für deren Instandhaltung grundsätzlich die Hauseigentümerin zuständig sei. Dass es im Oktober 2013 einschlägige Beschwerden der Mieter und Reparaturversuche der Vermieterin gegeben habe, stehe fest.

Die Mieter hätten glaubwürdig geschildert, dass ihnen die Ursache des Wasserverlustes erst klar geworden sei, als Bekannte sie auf den Defekt der Spülung hinwiesen. Anschließend hätten sie der Vermieterin den Mietmangel sofort angezeigt. Das habe die Vermieterin aber nicht widerlegt. Eine Pflichtverletzung wäre den Mietern nur vorzuwerfen, wenn sie wider besseres Wissen den Defekt nicht gemeldet und so verhindert hätten, dass eine Reparatur den Mehrverbrauch stoppte. Dann müssten sie den Mehrverbrauch bezahlen. OnlineUrteile.de

Risse in Zimmerdecke

Vermieter können vom Mieter nicht verlangen, Risse in Zimmerdecken der Wohnung auf eigene Kosten zu beseitigen.

Das gilt auch dann, wenn der Mieter laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Das begründet keine Verpflichtung des Mieters, größere Schäden an der Bausubstanz instand setzen zu lassen. Das ist Sache des Vermieters. OnlineUrteile.de

Miete pünktlich gezahlt

Um die Mietzahlung gibt's immer wieder Streit, auch, wann Miete als gezahlt gilt.

Zahlen Mieter mehrmals nacheinander die Miete am dritten Werktag des Monats bar bei ihrer Sparkasse ein und erteilen gleichzeitig einen Überweisungsauftrag, haben sie pünktlich gezahlt. Ob ein Zahlungsverzug vorliegt, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, hängt nämlich vom Zeitpunkt der Überweisung ab und nicht vom Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto. Eine anderslautende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016, Az. VIII ZR 222/15) hervor. OblineUrteile.de

»Messie« muss Wohnung räumen

Trotz einer langen Mietdauer von 30 Jahren darf ein Vermieter das Mietverhältnis beenden, wenn der Mieter die Wohnung komplett verwahrlosen lässt.

Das ist der Fall, wenn die Räume stark verschmutzt und so zugestellt bzw. vermüllt sind, dass sie teilweise nicht mehr zu betreten sind. Wird die Wohnung obendrein nur mit einem kleinen Radiator in der Küche schlecht beheizt, verletzt der Mieter in grober Weise seine Pflicht, sorgsam mit der Mietsache umzugehen. Haben ihn die Vermieter deswegen schon mehrfach erfolglos abgemahnt, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. So urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth am 23. Februar 2017 (Az. 7 S 7084/16). OnlineUrteile.de

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