Gast muss für falsches Hotel entschädigt werden

Reiserecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. November 2017 (Az. X ZR 111/16) urteilte. Urlaubszeit ist kostbar: Selbst wenn Reisende nur einige Tage im falschen Hotel einquartiert werden, können sie einen Anspruch auf Entschädigung für diese »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« haben.

Damit war eine Familie aus dem baden-württembergischen Crailsheim mit ihrer Klage erfolgreich. Sie war bei ihrem Antalya-Urlaub vor gut zweieinhalb Jahren wegen Überbelegung für drei Tage in einem anderen Hotel einquartiert worden. Dieses war nach Angaben ihres Anwaltes unfertig, das Zimmer hatte nicht den versprochenen Meerblick und war - nach Feststellung des Berufungsgerichts - in einem ekelerregenden Zustand: »Es waren drei Tage Horror.«

Zwar war in dem ursprünglich gewählten Hotel später alles in Ordnung, und die Familie hatte für die restlichen Tage ihren gebuchten Strandurlaub. Die drei Tage hätten den Elf-Tage-Urlaub aber insgesamt »erheblich beeinträchtigt«, so der BGH. Der Familie stehe deshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu - zusätzlich zu den bereits in den Vorinstanzen erstrittenen 970 Euro geminderter Reisepreis.

Der X. BGH-Zivilsenat wies zugleich die Revision des Reiseveranstalters Alltours Flugreisen als unbegründet zurück. Dem Gericht zufolge entsprach die vom Veranstalter erbrachte Leistung nicht dem Wert der gebuchten. Der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen werde, zahle einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und dies nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

Dass der Familie angesichts der Hygienemängel, des fehlenden Meerblickes und nötigen Umzugs eine Minderung zusteht, hatte auch der Anwalt von Alltours Flugreisen eingeräumt. Dass aber die drei Tage den ganzen Urlaub beeinträchtigten, konnte er nicht sehen: »Beide Hotels gehören zur selben Kette und haben den gleichen hohen Standard.« dpa/nd

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