Für das ElterngeldPlus ist die Erwerbstätigkeit zu reduzieren

Urteile im Überblick

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Wer dagegen durchgehend unverändert voll arbeite und volles Gehalt beziehe, erhalte keinen Partnerschaftsbonus. Das entschied das Landessozialgericht in Stuttgart (Az. L 11 EG 2662/17).

Im konkreten Fall hatten Eheleute geklagt, denen der Bonus verwehrt worden war. Sie hatten Elterngeld für den 9. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus beantragt. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum auf 30 Stunden pro Woche. Der Ehemann befand sich im Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst, dessen Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung 41 Wochenstunden betrug. Daher wurde der Partnerschaftsbonus abgelehnt.

Der Argumentation des Ehemannes, dass sein Stundenplan nur 26 Wochenstunden umfasse und er darüber hinaus nichts für die Arbeit tun müsse, folgten die Richter nicht. Da er nicht seine offiziellen 41 Wochenstunden reduziert und durchgehend das volle Gehalt bekommen hatte, bestehe kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute. epd/nd

»Sozial-familiäre Beziehung« ausschlaggebend für Vaterschaftsstreit

Im Streit um die Zuerkennung einer Vaterschaft ist die emotionale Nähe zum Kind ausschlaggebend. Wenn der rechtliche Vater eine »sozial-familiäre« Beziehung zum Kind hat, kann der biologische Vater die Vaterschaft nicht anfechten.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss (Az. XII ZB 525/16) am 16. November 2017. Im konkreten Fall hatte eine Frau mit Wissen ihres Partners einen Seitensprung mit einem anderen Mann. Aus diesem Verhältnis hat die Frau im Oktober 2013 ein Kind geboren. Kurz darauf beendete die Frau die Beziehung zu ihrem Liebhaber, ihr Partner erkannte die Vaterschaft des Kindes an.

Doch der Ex-Liebhaber hatte mit Hilfe eines Vaterschaftstests erfahren, dass er der leibliche Vater des Kindes ist. Vor Gericht focht er die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an.

Die Vaterschaftsanfechtung hatte sowohl vor dem Oberlandesgericht Brandenburg als auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die BGH-Richter verwiesen auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn der rechtliche Vater zu dem Kind eine »sozial-familiäre Beziehung« hat. Dies sei hier der Fall: Denn der rechtliche Vater lebe bereits längere Zeit mit dem Kind, der Mutter und einem weiteren gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen und übernehme Verantwortung für das Kind. Damit unterhalte er eine enge Beziehung zu dem Kind.

Zum Wohle des Kindes ist in solchen Fällen nach dem Gesetz eine Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen seien auch nicht verfassungswidrig, so der Bundesgerichtshof mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1154/10). Das hatte am 4. Dezember 2013 entschieden, dass der biologische Vater von der rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen werden darf, »um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen«. epd/nd

Gentest nach Tod des mutmaßlichen Vaters

Ist die eigene Abstammung unklar, wird häufig der mutmaßliche Vater zum Gentest verpflichtet. Sollte dieser bereits verstorben sein, gestaltet sich die Situation schwieriger.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 4 UF 106/17) entschied nun, dass nicht nur der mutmaßliche Erzeuger, sondern auch dessen leibliche Kinder zum Gentest verpflichtet sein können.

Eine 42-jährige Oldenburgerin erfuhr durch einen Gentest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Der berichtete vom Seitensprung der Mutter. Da dieser Mann bereits verstorben war, konnte die Vaterschaft nicht verifiziert werden.

Vor dem Familiengericht wurden die beiden Söhne des Mannes verpflichtet, Genmaterial abzugeben. Dagegen legten sie Berufung. Das OLG Oldenburg wies die Berufung zurück und bestätigte so die Entscheidung des Familiengerichts, da es klare Hinweise gebe, dass es sich beim Verstorbenen um den leiblichen Vater handle. Daher können in diesem Fall auch die Kinder zur Abgabe des Genmaterials verpflichtet werden. DAH/nd

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