Welche Zuschläge werden auf den Mindestlohn angerechnet?

Mindestlohn und monatliche Zulage

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Zulagen und Zuschläge sind dann anzurechnen, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistungen erbracht werden. Dies ist etwa bei einer pauschalen Zulage wegen Nachtarbeit der Fall.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. September 2017 (Az. 11 Sa 78/16).

Der Fall: Neben einer Grundvergütung erhielt die Klägerin monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Diese Zulage wurde im Juli 2014 als Ausgleichsbetrag vereinbart, da der Arbeitgeber eine Reduzierung der Zuschlagszahlungen wünschte, das Einkommen der Mitarbeiterin aber nicht geschmälert werden sollte. Die Zulage hängt nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit erbringt. Sie war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet werden. Deshalb klagte sie.

Das Urteil: Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Die Klägerin habe beispielsweise im Jahr 2015 für tatsächlich angefallenen Nachtstunden neben der Zulage in Höhe von 119,34 Euro weiterhin gesonderte Zuschläge erhalten, erläuterte das zuständige Arbeitsgericht. Da die betreffende Zulage unabhängig von der in den einzelnen Monaten erbrachten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anfalle, sei sie dem monatlichen Gehalt zuzurechnen. Die Zulage sei dem Mindestlohn funktionell gleichwertig und daher zu berücksichtigen. Sie werde monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. DAV/nd

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