Über den Antrag muss innerhalb von 25 Tagen entschieden sein
Pflege
Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher waren die gesetzlichen Fristen ausgesetzt, sofern angesichts der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung nötig war.
Restbeträge von 2017 nutzen
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stand Pflegebedürftigen in den Jahren 2015 und 2016 auch zusätzliches Geld für Betreuung und zur Entlastung zu. Die finanzielle Hilfe für solche Leistungen betrug im Monat entweder 104 Euro als Grundbetrag (gilt bei eingeschränkter Alltagskompetenz) oder 208 Euro als erhöhter Betrag (gilt bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz).
Viele Pflegebedürftige, die einen Anspruch hatten, haben diese Beträge bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft. Doch es verbleibt ihnen noch bis Ende 2018 Zeit, das bisher nicht verbrauchte Geld zu nutzen. Der Antrag muss mit entsprechenden Quittungen und sämtlichen Belegen über die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum 31. Dezember 2018 bei den Pflegekassen eingetroffen sein.
Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter oder Leistungserbringer. Deshalb ist mit der Pflegekasse zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung und Entlastung beauftragt werden kann.
Das Geld kann beispielsweise genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen. Zudem können diese Leistungen für die Betreuung der Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege aufgewendet werden.
Wenn Pflegedienste über die Grundpflege hinaus weitere Leistungen anbieten, können auch diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen abrechnen. Dazu zählen Betreuung und Beaufsichtigung sowie Anleitung der pflegebedürftigen Person und Unterstützung, um den Alltag zu strukturieren.
Bereits seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zweckgebundene Leistung, die nur bei anerkannten Leistungserbringern ausgegeben werden kann. Falls der Entlastungsbetrag nicht vollständig in einem Jahr verbraucht wird, verfällt er nicht. Der Pflegebedürftige kann das Geld noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen, für 2017 also bis zum 30. Juni 2018.
Mehr Vorsorge für Pflege- bedürftige beim Zahnarzt
Ab 1. Juli 2018 haben Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt. Zukünftig steht ihnen deshalb einmal im Kalenderhalbjahr im Rahmen der Mundgesundheit eine Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch und Schleimhäuten zu.
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