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Unfall am Ende der Waschstraße

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve (Az. 5 S 146/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Zu dem Unfall am Ende einer automatischen Waschstraße kam es, als der Fahrer eines Fahrzeugs sein Auto nicht starten konnte. Der in der Waschstraße dahinter wartende zweite Fahrer bremste sein Fahrzeug ab, um dem ersten nicht aufzufahren. Dabei sprang der Wagen aus der Spur des Förderbandes, so dass der dritte Pkw auffuhr. Der zweite Fahrer wollte vom ersten Fahrer seinen Schaden ersetzt bekommen.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Der erste Fahrer haftet aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Ist ein Auto in Betrieb, haftet der Fahrer beziehungsweise der Halter immer, wenn andere geschädigt werden. Hier sei das Auto auch »in Betrieb« gewesen, obwohl es am Ende der Waschstraße nicht ansprang. Während es ausgeschaltet auf dem Förderband steht, ist es nicht in Betrieb. Jedoch dann, wenn es von diesem heruntergeschoben wird. Meist fordert auch eine Ampel den Fahrer auf, loszufahren. Ein Mitverschulden des Klägers erkannte das Gericht nicht, da dieser nur bremste, um dem Vordermann nicht aufzufahren. DAV/nd

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