Abstands- und Ablöseforderung

Expertentipp

  • Lesedauer: 1 Min.

Laut Mieterverein Dresden und Umgebung (mvd) sind Abstandszahlungen, die der wohnungssuchende Mieter leisten soll, um die Wohnung anzumieten, grundsätzlich unzulässig. Zulässig sind dagegen Ablösevereinbarungen (Kaufverträge), mit denen sich der Wohnungssuchende verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen. Aber auch diese Verträge sind nur solange wirksam, wie Kaufpreis und Wert der übernommenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert des Gegenstandes liegt.

Schließen Mieter und Vermieter eine Ablösevereinbarung über eine zehn Jahre alte Einbauküche zum Kaufpreis von 4000 Euro ab und beträgt deren Zeitwert nur noch 2000 Euro, dann ist die Vereinbarung nur bis zur Höhe von 3000 Euro wirksam (Zeitwert plus 50 Prozent). Die restlichen 1000 Euro stehen dem Verkäufer bzw. Vermieter nicht zu, der Mieter muss sie nicht zahlen. mvd/nd

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