Ohrgeräusche nach einem Kinderschrei

Arbeitsunfall oder nicht?

  • Lesedauer: 2 Min.

Kinderschreie sind kein Arbeitsunfall, so das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 22. Januar 2018 (Az. S 17 U 1041/16). Damit wies das Sozialgericht Dortmund die Klage einer Frau aus Hamm zurück, die über Ohrgeräusche klagt und von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen sogenannten Tinnitus-Masker bezahlt haben wollte.

Die Unfallkasse NRW hatte es abgelehnte, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitus-Masker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.

Die Erzieherin arbeitet in einem heilpädagogischen Kinderheim. Dort habe ihr ein Kind so laut ins Ohr gebrüllt, dass sie eine bleibende Hörstörung erlitten habe, so die Frau.

Dem folgte das Gericht nicht. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass durch menschliche Schreie selbst bei Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel keine bleibenden Hörschäden zu erwarten seien. Bleibende Hörschäden seien bei vorübergehenden Vertaubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

Somit läge im verhandelten Fall auch kein Arbeitsunfall vor. Die Unfallkasse muss deshalb keinen Tinnitus-Masker bezahlen, der das eigene Ohrgeräusch überdeckt. nd

Sturz beim Grillabend kann Arbeitsunfall sein

Wer sich bei einem Grillabend der Firma im betrunkenen Zustand verletzt, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Unfallversicherungsschutz.

Das Sozialgericht Dortmund (Az. S 18 U 211/15) gab mit einem am 15. Februar 2018 veröffentlichten Urteil der Klage einer Industriekauffrau aus Hagen Recht.

Die Arbeitnehmerin war bei einer Betriebsfeier in einem sauerländischen Hotel auf dem Weg zur Toilette gestürzt und hatte sich das linke Sprunggelenk gebrochen. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsanfalls ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Das Sozialgericht Dortmund sah das anders. Es stufte nach Vernehmung mehrerer Zeugen den Sturz als Arbeitsunfall ein. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung auf einem versicherten Weg zur Toilette befunden.

Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden habe, hieß es weiter. Die Alkoholisierung der Frau habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden, denn sie sei noch zu einer Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen, befand das Gericht. epd/nd

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