Die Folgen bei Schwarzarbeit

Urteil: Bauherrin zahlte Teilbetrag ohne Rechnung

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Eine Hauseigentümerin wollte ihr Wohnhaus grundlegend sanieren lassen und beauftragte einen Architekten mit der Planung. 2006 wurde das Haus instand gesetzt. Bevor der Architekt eine Schlussrechnung stellte, zahlte ihm die Auftraggeberin 5000 Euro ohne Rechnung und in bar. In der Schlussrechnung führte er diesen Betrag nicht auf.

Nach dem Ende der Sanierung beanstandete die Hauseigentümerin erhebliche Mängel und forderte vom Architekten, er müsse deren Beseitigung finanzieren. Er habe die Sanierung planen und überwachen sollen. Die zweite, nachträglich vereinbarte Aufgabe habe er offenkundig überhaupt nicht erfüllt, obwohl sie ihm dafür die 5000 Euro gezahlt habe.

Die Ausführung der Arbeiten zu kontrollieren, habe nie zum Auftrag gehört, konterte der Architekt. Das Bargeld habe die Auftraggeberin für Schwarzarbeit gezahlt.

Deren Klage auf Schadenersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 12 U 115/16). Der Architekt habe 5000 Euro in bar verlangt und erhalten, stellte das OLG fest. Einen Teil des Honorars »ohne Rechnung« zu kassieren, sei Steuerhinterziehung und verstoße gegen das »Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz«.

Damit sei der Architektenvertrag insgesamt nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag könne die Auftraggeberin keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Schließlich habe sie von diesem Gesetzesverstoß bewusst profitiert. Beide Beteiligte hätten darin übereingestimmt, dass auf diese 5000 Euro keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Dass es nur um einen Teilbetrag ging und die Parteien die »Ohne-Rechnung-Abrede« erst während der Arbeiten trafen, ändere an der Unwirksamkeit des Vertrags nichts. Jede Art von »Schwarzgeldabrede« führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. OnlineUrteile.de

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