Kein Anspruch auf Hinzuziehung von Anwälten

Einsicht in die Personalakte

  • Lesedauer: 3 Min.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) unter Hinweis auf eine schon länger zurückliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. Juli 2016 (Az. 9 AZR 791/14).

Der Fall: Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag abgelehnt, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. Das war dem Kläger nicht genug. Mit seiner Klage verfolgte er seinen Anspruch weiter.

Zum Hintergrund: Ermahnungen und/oder Abmahnungen werden regelmäßig zur Personalakte genommen. Aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht steht dem Arbeitnehmer der Anspruch zu, dass unrichtige Vorgänge aus der Personalakte entfernt oder berichtigt werden müssen. Dazu muss der Arbeitnehmer aber Kenntnis über den Inhalt seiner Personalakte haben.

Gesetzlich geregelt ist das Einsichtsrecht in § 83 BetrVG. Danach kann ein Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nehmen und gegebenenfalls auch einen Betriebsrat hinzuziehen. Dieses Einsichtsrecht berechtigt den Arbeitnehmer auch, Notizen und Abschriften und - auf eigene Kosten - Kopien zu fertigen.

Offen war bisher die Frage, ob es dem Arbeitnehmer auch gestattet ist, dieses Einsichtsrecht einem Rechtsanwalt zu übertragen bzw. ihn mit hinzuziehen.

Zum Urteil: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat diese Frage mit dem vorstehenden Urteil abschließend geklärt. Das oberste Arbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück.

Da der Arbeitgeber es dem Kläger gestattet hatte, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen, habe der Kläger ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern. Eine Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist danach nicht erforderlich.

Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folge nach Ansicht des BAG unter diesen Umständen auch weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Absatz 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz. 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG). Der Arbeitnehmer könne die ihm gegebenenfalls zustehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Vorgänge dadurch wahrnehmen, dass er anhand der von ihm gefertigten Kopien den Sachverhalt nachträglich mit seinem Rechtsanwalt bespricht.

Ähnlich verhält es sich im Übrigen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 518/14) ist auch hier ein Anspruch auf Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtlich nicht zu begründen.

Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 14 Sa 497/01) für das Personalgespräch. Der Arbeitnehmer kann die Teilnahme seines Rechtsanwaltes nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.

Wichtiger Hinweis: Anders sieht es nach einer Entscheidung des BAG (Az. 2 AZR 961/06) lediglich bei einer Anhörung im Vorfeld des Ausspruchs einer Verdachtskündigung aus. Zu diesem Gespräch darf der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt mitbringen. VDAA/nd

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