3-Jahre-Frist für Schmerzensgeldanspruch
Mobbing am Arbeitsplatz
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 74/16) hervor. Die Frist beginne ab der letzten Mobbinghandlung, erklärten die Richter des BAG in Erfurt.
Im verhandelten Fall ging es um eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte aus dem Raum Bonn, die seit April 2000 in einem diakonischen Senioren- und Pflegeheim arbeitete. Zu ihren Aufgaben gehörten die Bearbeitung von Anträgen zur Heimaufnahme, die Beratung über die Finanzierung des Heimaufenthaltes, die Datenaktualisierung, Sekretariatsarbeiten oder auch die Korrespondenz mit Kranken- und Pflegekassen. Die 1954 geborene Frau ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwerbehinderte anerkannt.
Mobbing oder Mobben steht im engeren Sinn für »Psychoterror« am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln. Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen, in der Regel ständig oder wiederholt zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzen - ob in der Schule, am Arbeitsplatz, im Sportverein, im Altersheim oder im Internet (Cyber-Mobbing).
Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, Gewaltandrohung, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit.
Die Schätzungen für die momentane Zahl der Mobbingbetroffenen in Deutschland belaufen sich auf über eine Million Erwerbstätige (2,7 Prozent). nd
Mit dem neuen Chef begannen die Probleme
Am 20. April 2010 hatte sie sich von ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Darin wurden ihr gute bis sehr gute Leistungen bescheinigt.
Doch als die diakonische Einrichtung einen neuen Leiter bekam, fingen die Probleme an. Die Frau sollte nicht nur in ein anderes Büro umziehen, per Dienstanweisung ordnete der neue Chef an, dass sie nur noch die Bewohnerakten nach einem bestimmten Schema aufarbeiten sollte. Zwei Wochen später wurde sie angewiesen, zukünftig an der Rezeption Dienst zu tun. Es folgte eine schriftliche Ermahnung wegen falscher Einträge bei der Bearbeitung der Bewohnerakten.
Kurz darauf war die Frau dauerhaft wegen einer Depression erkrankt. Ihre Krankheit führte sie auf Diskriminierungen wegen ihres Alters und ihrer Behinderung sowie auf Mobbing zurück. Die Frau legte Klage ein und verlangte eine Entschädigung und Schmerzensgeld von insgesamt 60 000 Euro. Zusätzlich müsse die Einrichtung noch Schadenersatz für entgangenen Lohn zahlen.
Vorwurf der Klägerin: »Fortlaufend diskriminiert«
Die Klägerin führte auf, wann sie konkret »fortlaufend wegen ihrer Behinderung und ihres Alters diskriminiert worden« sei. Sie sei mit falschen Vorwürfen über ihre Arbeitsleistung konfrontiert, angeschrien und von ihren eigentlichen Aufgaben entbunden worden. Alle Beschäftigten sollten ihre Fehler an den Einrichtungsleiter melden. Niemand habe mehr mit ihr gesprochen.
Der Arbeitgeber bestritt die Vorwürfe. Die Frau könne zudem keine Ansprüche geltend machen, weil sie hierfür nicht die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene zweimonatige Klagefrist eingehalten hat.
Die Klägerin hielt die 2-Monate-Frist nicht mit EU-Recht für vereinbar. Die kurze Frist erschwere oder verhindere gar Entschädigungsklagen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Klage ab. Die Frau habe die nach dem AGG vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten verpasst.
Das BAG hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zum LAG zurück. Nicht zu beanstanden sei aber, dass das LAG die zweimonatige Frist für Diskriminierungsklagen mit EU-Recht im Einklang sah.
Für Mobbingvorwurf genügen Indizien nicht
Werden Beschäftigte wegen ihrer Behinderung, ihres Alters, der ethnischen Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Identität benachteiligt, kann ihnen eine Diskriminierungsentschädigung zustehen. Dabei gilt eine erleichterte Beweisführung. Es reiche aus, dass der Arbeitnehmer Indizien für eine Diskriminierung vorbringt. Der Arbeitgeber könne diese dann nur mit Gegenbeweisen entkräften.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Ausschlussfrist für eine Diskriminierungsklage nicht eingehalten. Sie habe auch nicht ausreichend dargelegt, warum die einzelnen Vorfälle eine Diskriminierung wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung darstellen.
Die 2-Monte-Frist für Diskriminierungsklagen gelte jedoch nicht für Mobbing, so das BAG. Für erlittenes fortlaufendes Mobbing hätten Arbeitnehmer drei Kalenderjahre Zeit, um Entschädigungsansprüche vor Gericht einzufordern. Die Verjährungsfrist beginne ab der letzten vorgebrachten Mobbinghandlung. Bei Mobbing reichen Indizien als Beleg aber nicht aus. Hier müssten konkrete Beweise vorgelegt werden.
Inwieweit die Klägerin gemobbt wurde, musste das LAG erneut prüfen. Denn die Frau habe die hierfür vorgesehene Klagefrist von drei Kalenderjahren eingehalten, stellten die BAG-Richter fest. epd/nd
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