Arztbewertung mit einem Stern zulässig

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 4 Min.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg (Az. 22 O 560/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Eine Klinik für Zahnmedizin wandte sich gegen den Betreiber verschiedener Onlinedienste. Dazu gehört auch ein Geolokalisationsdienst. Dort können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertungen abgeben, versehen mit einem bis fünf Sterne. Auf dieser Plattform wurde die Klinik mit einem Stern bewertet, allerdings ohne Begründungstext. Der Arzt verlangte die Unterlassung der Verbreitung des Eintrags. Er kenne keine Person mit dem betreffenden Nutzernamen.

Das Urteil: Nach Auffassung des Landgerichts Augsburg stellt die »Ein-Stern-Bewertung« ohne Begründung eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck. Der Hintergrund der Bewertung bleibe für den Internetnutzer offen, weil keine Aussage getroffen werde, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Damit sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen. Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe und die Begründung fehle.

Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Betreiber den Nutzer kenne oder als Patient behandelt habe. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Kontakt gekommen sei. DAV/nd

Augenklinik darf kostenlose Eignungschecks anbieten

Eine Augenlaserklinik darf kostenlose Checks anbieten, in denen festgestellt wird, ob bei dem Patienten grundsätzlich eine operative Korrektur seiner Fehlsichtigkeit durchgeführt werden kann. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass Ärzte diese kostenlosen Tests durchführen.

Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 4850/16) berichtet die AG Medizinrecht des DAV.

Der Fall: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Augenklinik geklagt, die mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung geworben hatte. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass Ärzte der Klinik diesen Check durchführten. Bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen handelt es sich um geldwerte Vergünstigungen. Führen Ärzte sie durch, sind sie unzulässig. Außerdem war die Wettbewerbszentrale der Meinung, dass solche Eignungschecks nicht handelsüblich seien.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht gab der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs teilweise Recht. In der Werbung müsse deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern sogenannte Patientenberater die kostenlosen Checks durchführten. Die Eignungschecks seien jedoch handelsüblich. Augenmessungen, die Optiker und sonstiges nichtärztlichem Personal anbieten, um die grundsätzliche Eignung für Augenlaseroperationen festzustellen, seien handelsübliche Nebenleistungen.

Schon seit Jahren führten Optiker kostenlose Augenmessungen durch. Fehlsichtige Patienten sähen sich vor der Alternative Brille oder Kontaktlinsen einerseits oder eine Augenlaserbehandlung andererseits. Damit seien Laserzentren und Optiker Wettbewerber um die gleichen Kunden. Diese seien an kostenlose Augenmessungen als »Service« des Anbieters gewöhnt. Für eine Unterscheidung zwischen ihnen gebe es keinen Grund. DAV/nd

Vereinbarung über Wahlleistungen ist für Chefarzt Verpflichtung

Ein Krankenhaus kann für einen Privatpatienten mit Wahlleistungsvereinbarung keine OP-Kosten abrechnen, wenn die darin vorgesehene Chefarztbehandlung nicht eingehalten wurde. Ist vertraglich Chefarztbehandlung vereinbart, muss dieser selbst operieren.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 74/17) hervor. Nur bei einer unvorhergesehenen Verhinderung könne sich der Chefarzt von einem anderen Arzt vertreten lassen. Ist der Chefarzt während einer Operation etwa als Anästhesist anwesend, reiche das nicht aus. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig, wie es hieß.

Der Fall: Eine 93-jährige Frau war zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 Patientin beklagter Klinik. Sie hatte mit der Versicherung eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen. Diese sehen meist Leistungen wie ein Einbettzimmer oder eine »Chefarztbehandlung« vor. Bei einer Darmspiegelung, die eine Assistenzärztin vornahm, kam es zu einer Komplikation. Der Chefarzt war in der Funktion eines Anästhesisten anwesend. Die Patientin musste nach der OP intensiv medizinisch behandelt werden. Es trat eine Blutvergiftung auf. Wenige Tage später starb die Patientin.

Daraufhin klagte eine Krankenversicherung aus Hamburg, die von einem Krankenhaus aus Siegen sowie zwei behandelnden Ärzten Aufwendungen in Höhe von 30 000 Euro zurückverlangte.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm sah die Klage als rechtmäßig an und bestätigte mit seinem Urteil ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Siegen vom April 2017.

Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung sei- en in diesem Fall nicht eingehalten worden, erklärte das Oberlandesgerichts. Die Patientin hätte rechtszeitig darüber aufgeklärt werden und dem zustimmen müssen, wenn ein anderer Arzt an die Stelle des Chefarztes tritt. Fehle die Patienteneinwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtswidrig. epd/nd

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