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Gesetzentwurf zur befristeten Teilzeit vorgelegt

  • Lesedauer: 2 Min.

Künftig sollen alle Beschäftigten in Betrieben ab einer Größe von 45 Arbeitnehmern ein Recht auf eine befristete Teilzeitphase bekommen. Sie soll zwischen einem Jahr und fünf Jahre lang sein können. Das Gesetz soll laut Heil für alle neuen Fälle gelten, also für alle Teilzeitvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Bei Betrieben zwischen 45 und 200 Mitarbeitern soll dieser Anspruch nur einem pro 15 Mitarbeitern gewährt werden.

Recht zur Rückkehr auf Vollzeitstelle

»Wir wollen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit eine Brücke bauen zurück in Vollzeitbeschäftigung«, so Heil. Er verwies auf einen hohen Bedarf für das Gesetz. »Bis zu 600 000 Beschäftigte könnten von dem Gesetz profitieren, vor allem Frauen.« Ebenso sollen nach Angaben aus dem Ministerium Beschäftigte ihre Arbeit für eine befristete Zeit reduzieren können, um sich zum Beispiel weiterzubilden oder vermehrt im Ehrenamt zu engagieren.

Ein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit während dieser befristeten Teilzeit besteht den Angaben nach nicht. Einen neuen Anspruch auf befristete Teilzeit gebe es zudem frühestens ein Jahr nach der Rückkehr des Arbeitnehmers in die Vollzeittätigkeit.

Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen müssen nicht vorliegen. Allerdings dürfen dem Wunsch demnach auch keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.

Arbeitgeber muss Ablehnung begründen

Die Arbeitgeber sollen es künftig begründen müssen, falls eine Rückkehr auf den Vollzeitjob nicht möglich sei. Auch Betriebe mit weniger als 15 Arbeitnehmern will der Bundesarbeitsminister dazu bringen, sich mit den Arbeitszeitwünschen ihrer Beschäftigten auseinanderzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht eine »Pflicht zur Erörterung« unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit vor.

Kritisiert wird von vielen Experten allerdings, dass das Gesetz zu bürokratisch bleibe und nur für wenige Arbeitnehmer gedacht sei. Wenn in vielen Betrieben nur einer von 15 Beschäftigten von der befristeten Teilzeit Gebrauch machen könne, so ist das keine stabile Brücke, sondern ein ungerechtes Behelfskonstrukt. epd/nd

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