In Wohnung keine Begutachtung

Psychisch Kranke

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Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 253/18). Im konkreten Fall ging es um die Unterbringung einer psychisch kranken Frau. Das Amtsgericht Soltau bestellte dazu einen Gutachter, der die Frau in ihrer eigenen Wohnung befragen und untersuchen sollte. Weigere sich die Frau, solle die Wohnung notfalls gewaltsam betreten werden, so das Gericht. Die Verfahrenspflegerin, die die Rechte der Frau wahrnahm, hielt diese Anordnung für rechtswidrig und beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung des Beschlusses.

Zu Recht, so das Bundesverfassungsgericht. Findet die Untersuchung gegen den Willen der Frau in ihrer eigenen Wohnung statt, werde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Ein Gericht dürfe zwar nach dem Gesetz eine Vorführung eines psychisch Kranken gegen dessen Willen anordnen. Die Wohnung dürfe aber nur dann betreten werden, um den Betroffenen zur Untersuchung zu bringen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Betroffene in der eigenen Wohnung gegen seinen Willen untersucht werden kann. epd/nd

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