Fotografen müssen auf Rechte hinweisen

EuGH-Gutachten zur Nutzung von Bildern im Internet

  • Lesedauer: 2 Min.

Fotografen müssen demnach bei bereits im Internet veröffentlichten Bildern zumindest auf ihre Rechte hinweisen oder sie gegen Kopieren schützen, um eine Weiterverbreitung zu stoppen. Das EU- Gutachten zu einem Fall aus Nordrhein-Westfalen wurde am 25. April 2018 in Luxemburg veröffentlicht (EuGH, Az. C-161/17).

Ein Berufsfotograf hatte das Land und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt, weil auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop ein von ihm aufgenommenes Foto der Stadt Cordoba erschien. Eine Schülerin hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. Der Fotograf argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht überlassen. Die Nutzung auf der Schulwebseite ohne seine Zustimmung verletze seine Rechte.

Der zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona sah das in seinem Schlussantrag zu dem Verfahren anders. Er führte drei Gründe an: Erstens habe das für ein Schülerreferat genutzte Foto nur »akzessorischen Charakter«, sei also von nachrangiger Bedeutung. Zweites sei das Bild mit keinerlei Hinweis zu Nutzungseinschränkungen versehen gewesen. Und drittens hätten Schülerin und Schule es ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt, also nichts daran verdient.

Es sei nicht zu viel verlangt, dass ein Gewerbetreibender »geeignete Maßnahmen auch technischer Art trifft, um zumindest sein Urheberrecht und den Willen, die Verbreitung seines Werks zu kontrollieren, zum Ausdruck zu bringen und den gegenteiligen Anschein zu vermeiden«, schreibt der Generalanwalt.

Das Gutachten ist noch kein Urteil. Dieses dürfte erst in einigen Wochen folgen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit besagen allerdings, dass der EuGH bei seiner Rechtsprechung seinen Gutachtern häufig folgt, allerdings nicht immer. dpa/nd

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