Arbeitsgericht bestätigt Kopftuch-Verbot

Richter wiesen die Klagen zweier Lehrerinnen auf Entschädigung zurück

  • Jutta Schütz
  • Lesedauer: 3 Min.

Das Berliner Arbeitsgericht hat das Kopftuch-Verbot an allgemeinbildenden Schulen in der Hauptstadt klar bestätigt. »Das Gesetz ist verfassungskonform«, sagte Richterin Julia Wollgast am Donnerstag. Es stimme auch mit europäischem Recht überein. Die Richter wiesen zwei Klagen von Lehrerinnen, die ihr Kopftuch im Dienst tragen wollten, zurück. Die beiden hatten eine Entschädigung vom Land erstreiten wollen. Sie sahen sich wegen ihrer Religion benachteiligt (Az.: 58 Ca 7193/17 und 58 Ca 8368/17).

Das Neutralitätsgesetz untersagt Polizisten, Justizmitarbeitern und Lehrern an allgemeinbildenden Schulen in Berlin, religiös geprägte Kleidungsstücke im Dienst zu tragen.

Das Land sei berechtigt gewesen, eine Quereinsteigerin mit Kopftuch, die Informatik studiert hatte, nicht einzustellen und das Gesetz anzuwenden, hieß es im Urteil.

Die andere Klage scheiterte, weil die muslimische Lehrerin erst nach der zulässigen Zwei-Monats-Frist eine Entschädigung gefordert hatte. Die eingestellte Lehrkraft war bereits Anfang Mai am selben Gericht mit ihrer Klage auf Beschäftigung an einer Grundschule gescheitert. Hier ist noch die Berufung möglich. Beide Klägerinnen waren nicht ins Gericht gekommen.

Der Streit um das Kopftuch ist schon wiederholt vor Gericht gelandet. 2017 sprach das Landesarbeitsgericht einer abgelehnten Bewerberin mit Kopftuch eine Entschädigung von 8680 Euro zu. Laut Urteil gab es eine Benachteiligung in dem Einzelfall. Andere Fälle liegen derzeit beim Gericht nicht vor.

Die Anwältin und liberale Moscheegründerin Seyran Ates, die die Bildungsverwaltung vertrat, rechnet aber mit weiterem Rechtsstreit. »Wir werden noch viel Arbeit mit dem Gesetz haben«, sagte sie am Rande der Verhandlung. Sie hoffe jedoch, dass dieses dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden könne. »Damit wir Rechtssicherheit bekommen.« Das wäre möglich, wenn ein Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt und die Religionsfreiheit betont. Allein vom Tragen eines Kopftuches geht demnach keine Gefahr aus. Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen.

Richterin Wollgast sagte, dass im Fall der Quereinsteigerin keine Diskriminierung vorliege. Der staatliche Erziehungsauftrag an Schulen müsse in staatlicher Neutralität erfüllt werden - gerade bei der Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Bevölkerung. Es müsse vermieden werden, dass die »konfessionelle Vielschichtigkeit« Konflikte an Schulen auslöse. Wollgast betonte auch, dass das Kopftuch-Verbot nicht an berufsbildenden Schulen mit älteren Schülern gelte.

Auch Anwältin Seyran Ates sagte in der Verhandlung, bei 190 Nationen in Berlin sei es richtig, alle Religionen aus der Schule herauszuhalten. Religiöse Symbole würden nicht zum Schulfrieden beitragen. »Es geht aber nicht darum, ein Zeichen gegen den Islam zu setzen.«

Die Anwältin der Klägerinnen wollte zunächst prüfen, ob gegen die Urteile vorgegangen wird. Sie monierte, das Neutralitätsgesetz treffe überwiegend muslimische Frauen. Die Berliner Regelungen seien einzigartig in Deutschland. In etlichen Bundesländern könne mit Kopftuch unterrichtet werden.

Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) indes zeigte sich nach Angaben einer Sprecherin zufrieden: »Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Rechtsauffassung gefolgt ist.«

In der rot-rot-grünen Koalition gibt es keinen Konsens zu dem Gesetz. Neben Scheeres zeigt sich auch der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) entschlossen, an dem Gesetz festhalten, während die Grünen es nicht rechtskonform finden. Die LINKE ringt noch um eine Position.

Die oppositionelle FDP begrüßte die Urteile. Ihr bildungspolitischer Sprecher im Abgeordnetenhaus, Paul Fresdorf, erklärte, um religiöse Manipulationen zu verhindern, müssten Lehrerinnen und Lehrer Vorbild sein und auf sichtbare Symbole ihres Glaubens verzichten. Die Lehrtätigkeit an einer staatlichen Schule sei keine Privatangelegenheit. dpa/nd

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